Titelkosten im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung
Kurzmitteilung Nr. 211, 24. August 1993
(Weisung)
Andie Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Gemäss langjähriger Praxis der Steuerverwaltung können die im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung anfallenden Kosten, wie Abschlusskommission der Bank, Titelkosten der Bezirksschreiberei, Bürgschaftsprämien usw., bei der Staatssteuer vom Einkommen in Abzug gebracht werden (vgl. Kurzmitteilungen Nr. 32 und Nr. 83).
In Bezug auf die abziehbaren Titelkosten der Bezirksschreiberei kann sich nun die Frage stellen, ob nur die Kosten für die Errichtung des Titels oder aber auch die Kosten für den Grundbucheintrag des Titels abzugsfähig sind. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Grundpfandrecht (unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen) erst mit der Eintragung in das Grundbuch entstehen kann (vgl. Art. 799 Abs. 1 ZGB), erscheint es richtig, sowohl die Errichtungs- als auch die Grundbucheintragungskosten des Titels zum Abzug zuzulassen.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 24. August 1993
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