Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Pensionskassen; Höhe der eigenen Beiträge
Kurzmitteilung Nr. 212, 24. August 1993
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Bei der Besteuerung von Kapitalabfindungen aus der 2. Säule können bei der Staats- und Gemeindesteuer in Anwendung der Übergangsregelungen von § 27 bis Abs. 2 StG die eigenen Beiträge - soweit sie noch nicht mit dem steuerbaren Einkommen verrechnet werden konnten - in Abzug gebracht werden.
Insbesondere bei häufigen Stellenwechseln des Steuerpflichtigen ist es nachträglich oft nicht mehr möglich, die Höhe der eigenen Beiträge auch nur annähernd festzustellen. In diesem Fall - aber nur dann - soll bei der Staats- und Gemeindesteuer, wie bei der direkten Bundessteuer, ein Pauschalabzug von 20 % der Kapitalabfindung zur Anwendung kommen.
Der Steuerverwalter Salzgeber
Liestal, 24. August 1993
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