Arbeitszimmerabzug; Voraussetzung bei Handelsreisenden
Kurzmitteilung Nr. 214, 15. Oktober 1993
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Gemäss konstanter, von Steuerrekurskommission und Verwaltungsgericht geschützter Praxis werden die Kosten für ein privates Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
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1.
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Der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit ist wesentlich, d.h. er macht ca. 40 % der gesamten Arbeitszeit aus;
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2.
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der Steuerpflichtige ist auf einen ruhigen und abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer;
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3.
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ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, ist auch tatsächlich ausgeschieden worden.
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Mit Entscheid vom 10.2.1993 (vgl. BlStpr Bd. XI, S. 398 ff.) hat das Verwaltungsgericht diese Praxis insofern ausgeweitet, als bei Handelsreisenden die Voraussetzung gemäss Ziffer 1 bereits dann erfüllt ist, wenn der Anteil der zu Hause ausgeübten Erwerbstätigkeit ca. 20 - 30 % der gesamten Erwerbstätigkeit ausmacht.
Die übrigen Voraussetzungen bleiben - auch für Handelsreisende - unverändert.
Wir bitten Sie, dem erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes ab sofort Rechnung zu tragen.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 15. Oktober 1993
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