Tarifzuordnung und Kinderabzug bei Konkubinatspaaren
Kurzmitteilung Nr. 215, 1. November 1993
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In unserer Kurzmitteilung Nr. 180 haben wir festgehalten, dass in einem Konkubinatsverhältnis nur einer der beiden Konkubinatspartner, nämlich die Mutter des Kindes, den Tarif A und den Kinderabzug zugute hat, weil nämlich auch nur sie die elterliche Gewalt über das Kind besitzt.
Mit Entscheid Nr. 63/1993 vom 28.5.1993 (wird in der Basellandschaftlichen Steuerpraxis publiziert werden) hat die Steuerrekurskommission nun entschieden, dass der Tarif A in denjenigen Fällen, wo er sich mangels genügendem steuerbaren Einkommen überhaupt nicht auswirken könne, ersatzweise dem mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt zusammenlebenden Elternteil zu gewähren sei. Dasselbe habe für den Kinderabzug sowie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Mietkosten- sowie erhöhter Versicherungsabzug) zu gelten.
Demzufolge ist inskünftig bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamem Kind, bei dem der Inhaber der elterlichen Gewalt kein oder ein unter der Steuergrenze liegendes steuerbares Einkommen erzielt, der Tarif A und der Kinderabzug (sowie die weiteren mit dem Kinderabzug gekoppelten Abzüge) ersatzweise dem mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt zusammenlebenden Konkubinatspartner zu gewähren.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 1. November 1993
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