Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung im schweizerisch-deutschen Verhältnis
Kurzmitteilung Nr. 218, 12. Januar 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
In der Beilage erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme das Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung über die am 1. Januar 1994 in Kraft tretende Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung im schweizerisch-deutschen Verhältnis. Danach erfolgt die Besteuerung der deutschen Grenzgänger grundsätzlich weiterhin im Wohnsitzstaat, doch kann die Schweiz nun eine Quellensteuer von max. 4,5% des Bruttolohnes erheben. Dieser Betrag wird in Deutschland nach Vorlage eines Lohnausweises, der den Betrag der abgezogenen Steuer angibt, angerechnet. Voll in der Schweiz besteuert wird nur noch, wer mehr als 60 Tage pro Jahr (bisher 45 Tage) aus beruflichen Gründen nicht nach Deutschland zurückkehrt. Die bisherige Regelung betreffend die Grenzzone von 30 km fällt weg.
Damit in der Schweiz nur die auf 4,5% des Bruttolohnes begrenzte Quellensteuer erhoben wird, muss der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, die seinen Wohnsitz in Deutschland bestätigt.
Entsprechendes gilt auch für die Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten. Die in Deutschland erhobene Quellensteuer wird in der Schweiz aber nicht angerechnet, sondern das aus deutscher Quelle stammende Erwerbseinkommen wird bei der Besteuerung in der Schweiz um 20% herabgesetzt. Einkünfte, die zwar in der Schweiz, nicht aber in Deutschland steuerbar sind
(Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit etc.) werden auf der deutschen Lohnsteuerbescheinigung zusätzlich aufgeführt. Bei der Veranlagung ist damit auf die Lohnsteuerbescheinigung und nicht auf das deutsche Lohnsteuerformular abzustellen.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, jedenfalls was die Quellensteuer von 4,5 % bei den hier arbeitenden deutschen Grenzgängern betrifft. Ob auch die Reduktion des Erwerbseinkommens um 20 % bei den hier ansässigen und in Deutschland arbeitenden Grenzgängern bereits ab diesem Datum oder aufgrund der Vergangenheitsbemessung erst ab 1.1.1995 zu erfolgen hat, ist noch offen. Diese Frage wird zur Zeit durch die Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen der Grenzkantone geklärt, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten. Wir werden Sie darüber unterrichten.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Beilage: Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung [PDF]
Beilage: Ansässigkeitsbescheinigung [PDF]