Auseinanderfallen des steuerrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Grenzgängerbegriffs beim Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Deutschland (Ergänzung)
Kurzmitteilung Nr. 218 (Ergänzung), 28. Dezember 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Da der Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz - Deutschland (DBAD) allein auf das Steuerrecht begrenzt ist, sind zum Verständnis folgende Informationen wichtig:
- Der steuerrechtliche und der aufenthaltsrechtliche Grenzgängerbegriff decken sich nicht. Gemäss dem DBAD gilt als Grenzgänger jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnort zurückkehrt. Wenn der Arbeitnehmer hingegen an mehr als 60 Tagen pro Jahr aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen ausländischen Wohnort zurückkehrt, entfällt die Grenzgängereigenschaft, und der Arbeitnehmer untersteht folglich der ordentlichen und voll-ständigen Quellenbesteuerung.
- Nach dem aufenthaltsrechtlichen Grenzgängerbegriff müssen die Grenzgänger jedoch täglich an ihren Wohnort zurückkehren, ansonsten eine Ausnahmebewilligung bei der kantonalen Fremdenpolizei einzuholen ist. Diese Ausnahmen werden in der Praxis aber sehr restriktiv bewilligt.
Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen und damit der steuerrechtlichen Grenzgängereigenschaft können daher auch keine Ansprüche bezüglich einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden.
Zu beachten ist hingegen, dass für die Steuerbehörden lediglich der steuerrechtliche Grenzgängerbegriff massgebend ist.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
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