Besteuerung von Leistungen aus Militärversicherung
Kurzmitteilung Nr. 226, 21. September 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
1. Bundessteuer
In der Beilage übergeben wir Ihnen das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8.6.1994 für die Steuerperiode 1995/96. In diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass ab 1.1.1994 zu laufen beginnende oder fällig werdende Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung -- mit wenigen Ausnahmen -- neu der direkten Bundessteuer unterliegen.
2. Staatssteuer
Im Gegensatz dazu gilt für die Staatssteuer folgende Regelung: Da der Kanton Basel-Landschaft in § 28 lit. h StG die Leistungen der Militärversicherung für steuerfrei erklärt, bleiben diese Leistungen auch weiterhin (d.h. bis zur Anpassung an das StHG, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Anpassungsfrist am 1.1.2001) steuerfrei. Die Steuerfreiheit liegt in folgender Tatsache begründet: An die Stelle des Besteuerungsverbots nach Wegfall der Bestimmung im Militär-versicherungsgesetz (MVG) tritt nun die Befugnis zur Besteuerung auch durch die Kantone, soweit nicht ein Kanton in seinem Steuergesetz ausdrücklich Steuerfreiheit für Militärversicherungsleistungen vorgesehen hat und nicht direkt auf die alte, wegfallende Bestimmung des MVG verweist. (Die gleiche Meinung vertritt auch der Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter sowie A. Rufener in der Steuer Revue, Jg. 49 [1994], S. 395.)
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Beilage [PDF]