Steuerbefreiung juristischer Personen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen bei der direkten Bundessteuer

Kurzmitteilung Nr. 227, 22. September 1994

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

In der Beilage übergeben wir Ihnen das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8.7.1994. In diesem Kreisschreiben werden die Voraussetzungen erläutert, die erfüllt sein müssen, damit eine juristische Person wegen Verfolgung von öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken von der direkten Bundessteuer befreit wird. Ebenso werden die Voraussetzungen erwähnt, unter denen Zuwendungen an solche juristische Personen von der Bundessteuer abgezogen werden können.

Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass im Gegensatz zur Bundessteuer bei der Staatssteuer die politischen Parteien weiterhin steuerbefreit bzw. Zuwendungen an politische Parteien abzugsfähig sind, soweit sie den jeweilig statutarisch geschuldeten Beitrag übersteigen (B1Stpr, Bd. VII, S. 293 ff.).

Der Steuerverwalter: Salzgeber


Beilage [PDF]

Back to Top