Auskünfte aus Steuerakten

Kurzmitteilung Nr. 229, 3. November 1994

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Im Sinne einer Zusammenfassung der bisherigen Grundsätze zur Gewährung von Einsichten in bzw. Auskünften aus Steuerakten sind folgende wichtige Regeln zu beachten:

Allen anderen hier nicht aufgeführten Personen sind aufgrund des Steuergeheimnisses keine Informationen aus Steuerakten zu erteilen. Ebenso dürfen die Originale der Steuerakten nicht aus der Hand gegeben werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Überweisung der Originalakten an Justizbehörden oder die Zirkulation innerhalb von kantonalen oder kommunalen Steuerbehörden selbst.

Zuständig zur Auskunftserteilung ist immer diejenige Steuerbehörde, bei der die entsprechenden Akten archiviert sind.

Der Steuerverwalter Salzgeber


Beilage [PDF]

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