Auskünfte aus Steuerakten
Kurzmitteilung Nr. 229, 3. November 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Im Sinne einer Zusammenfassung der bisherigen Grundsätze zur Gewährung von Einsichten in bzw. Auskünften aus Steuerakten sind folgende wichtige Regeln zu beachten:
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Den Steuerpflichtigen selbst ist nach Prüfung der Identität durch vorzulegende Ausweispapiere vollständige Auskunft bezüglich ihrer Steuerakten zu gewähren bzw. Einsicht in dieselben zu ermöglichen.
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Bei Stellvertretung durch eine andere Person ist die Legitimation durch Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht und entsprechender Ausweispapiere zu prüfen. Keine Vollmacht vorzuweisen haben natürlich die Eltern hinsichtlich ihrer unmündigen Kinder.
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Ehegatten können sich ungehindert Zugang zu den in den Steuerakten enthaltenen Informationen ihrer gemeinsamen Veranlagung verschaffen; bei Scheidung oder Trennung jedoch nur für die Zeit ihrer gemeinsamen Veranlagung. Keine Rolle spielt hierbei, ob die gemeinsame Steuererklärung auch tatsächlich von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde.
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Bei Erbengemeinschaften ist den einzelnen Erben (sowohl den gesetzlichen als auch den eingesetzten Erben) unter Vorlage einer amtlichen Erbenbescheinigung Auskunft bzw. Einsicht in die Steuerakten des Erblassers oder der Erblasserin zu gewähren. Der Erbe hat jedoch in allen Fällen ein berechtigtes Interesse, wie die Führung eines Prozesses, glaubhaft zu machen. Bei Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Erbengemeinschaft, der nicht zugleich Erbe ist, muss analog der ordentlichen Stellvertretung die schriftliche Vollmacht und die Identität der um Auskunft nachsuchenden Person geprüft werden (vgl. auch KM 223).
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An Behörden und Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege dürfen Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber ausserkantonalen Behörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht gewährt. So sind beispielsweise der Polizei die nötigen Angaben zur Erstellung eines Leumundsberichtes bei Strafprozessen zu erteilen.
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Allen anderen hier nicht aufgeführten Personen sind aufgrund des Steuergeheimnisses keine Informationen aus Steuerakten zu erteilen. Ebenso dürfen die Originale der Steuerakten nicht aus der Hand gegeben werden. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Überweisung der Originalakten an Justizbehörden oder die Zirkulation innerhalb von kantonalen oder kommunalen Steuerbehörden selbst.
Zuständig zur Auskunftserteilung ist immer diejenige Steuerbehörde, bei der die entsprechenden Akten archiviert sind.
Der Steuerverwalter Salzgeber
Beilage [PDF]