Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
Kurzmitteilung Nr. 232, 16. Dezember 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Bei der direkten Bundessteuer wird bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ein Abzug vom Erwerbseinkommen vorgenommen, sofern beide Ehegatten erwerbstätig sind. Dabei sind Erwerbsausfallsentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit dem Erwerbseinkommen gleichgestellt; der Abzug kann folglich trotzdem vorgenommen werden.
Bei der direkten Bundessteuer nach dem neuen DBG wird ein fixer Betrag vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten abgezogen. Der Abzug wirkt sich somit direkt auf das zu versteuernde Gesamteinkommen aus.
Nähere Informationen dazu sind in dem beigelegten Kreisschreiben Nr. 13 der Eidg. Steuerverwaltung zu finden.
Bei der Staatssteuer hingegen wird weiterhin das "Splitting-Verfahren" angewendet: Die Besteuerung erfolgt zu dem Steuersatz, der anwendbar ist, wenn das Gesamteinkommen um das niedrigere Erwerbseinkommen, höchstens aber um Fr. 20'000.- vermindert wird, wenigstens aber zum Minimalsteuersatz.
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/SM
Beilagen
Kreisschreiben Nr. 13