Familienbesteuerung bei der direkten Bundessteuer (DBG)
Kurzmitteilung Nr. 233, 16. Dezember 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Wie bei der Staatssteuer sieht das DBG den Grundsatz der steuerlichen Einheit der Familie vor, also der beiden Ehegatten mitsamt ihren unmündigen Kindern. Die Einkommen werden deshalb, sofern die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet. Getrennte Veranlagungen werden folglich nur bei Scheidung, rechtlicher und faktischer Trennung vorgenommen.
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie an seine unmündigen Kinder können neu ab Steuerperiode 1995/96 vom Leistenden vollständig von seinem Einkommen zum Abzug gebracht werden. Der Empfänger der Leistungen hat diese dafür vollständig als Einkommen zu versteuern.
Eine Ausnahme bilden Unterhaltsbeiträge in Form einer Kapitalleistung: diese ist aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf der einen Seite nicht abziehbar, auf der anderen Seite aber auch nicht steuerbar.
Nähere Informationen sind im beiliegenden Kreisschreiben Nr. 14 der Eidg. Steuerverwaltung sowie in den beiden tabellarischen Übersichten zu finden.
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/SM
Beilagen