Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften nach Art. 207 DBG
Kurzmitteilung Nr. 237, 28. Dezember 1994
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Bei der direkten Bundessteuer wird gemäss Art. 207 DBG sowohl die Steuer auf dem Kapitalgewinn der Gesellschaft als auch auf dem ausgeschütteten Liquidationsüberschuss bei dem Aktionär um 75 % gekürzt, wenn die Liegenschaften von Immobiliengesellschaften auf die Aktionäre übertragen werden.
Die genannte Steuerermässigung kann jedoch nur vorgenommen werden, sofern die Immobiliengesellschaft vor dem 1.1.1995 gegründet worden ist und spätestens bis zum 30.12.2003liquidiert und gelöscht wird.
Nähere Informationen sowie Berechnungsbeispiele dazu sind im beiliegenden Kreisschreiben Nr. 17 der Eidg. Steuerverwaltung zu finden.
Bei der Staatssteuer können keine derartigen Steuerermässigungen vorgenommen werden.
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za
Beilage
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