Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Kurzmitteilung Nr. 245, 22. Februar 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


In der Beilage erhalten Sie die Kreisschreiben Nr. 18 und 19 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer.
Personal von internationalen Organisationen in der Schweiz (Kreisschreiben Nr.18)

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Zuständigkeit für das Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer bezüglich des Personals von internationalen Organisationen in der Schweiz neu geregelt. Der Rückerstattungsanspruch besteht selbstverständlich nach wie vor nur für das Personal mit Wohnsitz in der Schweiz.

Personen mit ausländischem Wohnsitz können ihre Rückerstattungsansprüche nur im Rahmen eines von der Schweiz mit ihrem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens geltend machen.

Neu ist, dass der Rückerstattungsantrag für ausländische Staatsangehörige mit Identitätskarte D und E in jedem Fall bei der kantonalen Steuerbehörde einzureichen ist. Die Eidg. Steuerverwaltung hat ein Exemplar des neuen Rückerstattungsformulars beigelegt. Es kann bei Bedarf anstelle des kantonalen Formulars verwendet werden.

Die Praxisänderung tritt erstmals für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Fälligkeiten des Jahres 1994 in Kraft.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Stockwerkeigentum (Kreisschreiben Nr. 19)

Die Eidg. Steuerverwaltung hat die bisherigen Rückerstattungssysteme der Verrechnungssteuer für Erträge aus Gemeinschaftsguthaben bei Stockwerkeigentümergemeinschaften vereinheitlicht. Insbesondere die Möglichkeit der Gemeinschaft als solche, mittels Formular 25 die Rückerstattung bei der Eidg. Steuerverwaltung zu verlangen, entfällt für natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.

Neu können diese Personen nur noch bei der kantonalen Steuerbehörde die Rückerstattung mittels Wertschriftenverzeichnis in ihrer persönlichen Steuererklärung verlangen.

Die Neuerung tritt am 1.1.1996 für Fälligkeiten des Jahres 1995 in Kraft.

Der Steuerverwalter Salzgeber, MK/AT

Beilage [PDF]


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