Abzugsfähigkeit von Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Bekanntlich werden ab 1.1.1995 bei der direkten Bundessteuer die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentumsgemeinschaften zum Abzug vom Einkommen zugelassen, sofern diese Mittel ausschliesslich zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8. 1992). Die Einlagen können folglich schon im Zeitpunkt der Einzahlung steuerlich berücksichtigt werden.
Um nun eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, werden die genannten Einlagen ab Steuerperiode 1995/96 neu auch bei der Staatssteuer schon im Zeitpunkt der Einzahlung zu den Unterhaltskosten gerechnet und somit beim Einkommen zum Abzug zugelassen. Bisher konnten die Einlagen steuerlich erst in demjenigen Zeitpunkt als Abzug geltend gemacht werden, in dem eine effektive Reparatur vorgenommen wurde.
Der Übergang von der bisherigen zur neuen Praxis wird wie folgt behandelt:
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Ab dem Jahr 1993 geleistete Einlagen in derartige Reparatur- oder Erneuerungsfonds von privaten Stockwerkeigentümern können im jeweiligen Bemessungsjahr abgezogen werden, in dem sie geleistet wurden.
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Vor dem Jahr 1993 getätigte Einlagen können erst dann abgezogen werden, wenn im jeweiligen Bemessungsjahr eine effektive Reparatur bzw. Erneuerung mit diesen Mitteln vorgenommen wurde. Die Kosten der getätigten Reparatur oder Erneuerung werden in solchen Fällen anteilsmässig auf die beteiligten Stockwerkeigentümer verteilt.
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Aufgrund der genannten Regelung müssen die Stockwerkeigentumsgemeinschaften für ihre Fonds getrennte Rechnungen führen, damit "alte" und "neue" Einlagen nicht vermischt und dadurch mehrmalig steuerliche Abzüge vorgenommen werden können.
Da die Einlagen in Reparatur- oder Erneuerungsfonds lediglich Unterhaltskosten abdecken dürfen, können dieselben später bei einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer auch nicht als wertvermehrende Aufwendungen vom jeweiligen Veräusserungserlös zum Abzug gebracht werden (§ 78 Abs. 2 StG).
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP/Za
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