Anschaffungskosten eines privaten Personalcomputers (PC)

Kurzmitteilung Nr. 250, 18. April 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


In unseren Kurzmitteilungen Nr. 130 und 148 haben wir festgehalten, dass ein Abzug von 50 % für Anschaffungskosten eines privaten PC's nur Informatiklehrern zusteht.

Aufgrund der Tatsache, dass ein PC heute für die Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich ist und eine weite Verbreitung im Berufsleben erreicht hat, ist es eine nicht mehr zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber anderen Berufsgruppen, wenn lediglich den Informatiklehrern ein Abzug für die Kosten des privaten PC's zugestanden wird.

Bereits in einem Entscheid vom 8. Juli 1994 hat die Steuerrekurskommission auf diesen Umstand hingewiesen. An ihrer Sitzung vom 7. April 1995 hat die Steuerrekurskommission nun eine formelle Praxisänderung vorgenommen:

Künftig ist aufgrund einer Einzelfallprüfung, unabhängig von der jeweiligen Berufsgruppe, ein Abzug der Anschaffungskosten des privaten PC's im Beschaffungsjahr zu gewähren, wenn der Pflichtige nachweisen kann, dass die Benützung des privaten PC's für die Berufsausübung erforderlich ist.

Als erforderlich erscheint die Benützung des privaten PC's dann, wenn

Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zu beachten ist aber, dass wie bis anhin 50 % der Anschaffungskosten eines PC's als Privatanteil aufzurechnen sind, d.h. ein Abzug kann immer nur im Umfang von 50 % der tatsächlich bezahlten Kosten gewährt werden.

Wir bitten Sie, diese neue Praxis sowohl bei der Staats- als auch bei der direkten Bundessteuer mit sofortiger Wirkung anzuwenden.

Der Steuerverwalter Salzgeber, MK/AT

P.S. Die Kurzmitteilungen Nr. 130 und 148 werden hiermit aufgehoben.


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