Katasterschätzung; Voraussetzungen für eine individuelle Katasterneuschätzung von Gebäuden gemäss § 121 Abs 2 lit. b StG

Kurzmitteilung Nr. 251, 25. April 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


Gemäss § 121 Abs. 2 lit. b StG ist ein Grundstück neu zu schätzen, wenn sich der Bestand durch Neubau, Umbau, Abbruch und dergleichen verändert hat.

Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) nimmt bekanntlich auch unabhängig von solchen baulichen Veränderungen und grösseren Renovationen in periodischen Abständen Revisionsschätzungen des Brandlagers vor.

Bisher haben die Gemeinden die Mitteilung einer solchen blossen Revisionsschatzung der BGV dazu benützt, gleichzeitig eine Katasterneuschätzung des Gebäudes vorzunehmen. Eine solche Revisionsschätzung der Gebäudeversicherung (ohne bauliche Veränderung) berechtigt jedoch nicht zu einer Katasterneuschätzung des Gebäudes. Wir verweisen auf den soeben in der Basellandschaftlichen Steuerpraxis, Bd. XII (März-Heft 1995), auf S. 253 ff. publizierten Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 29.4.1994.

Der Gebäudekatasterwert kann gemäss diesem Entscheid durch eine individuelle Katasterneuschätzung nur erhöht werden, wenn sich der Bestand des Grundstückes durch Neubau, Umbau, Abbruch und dergleichen verändert hat. Die blosse Neufestsetzung des Brandlagerwertes durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung genügt hierfür nicht.

Wir bitten die Gemeindesteuerämter, die Katasterführer über diesen Entscheid zu informieren.

Der Steuerverwalter Salzgeber, Sa/Za


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