Das Nachsteuer- und das Steuerstrafrecht nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer

Kurzmitteilung Nr. 258, 22. Juni 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung


Beiliegend erhalten Sie das Kreisschreiben Nr. 21 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer über das Nachsteuer- und das Steuerstrafrecht nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Dieses hat gegenüber den Bestimmungen des BdBSt wesentliche Änderungen und Neuerungen erfahren. Als wichtige Neuerung ist hervorzuheben, dass beim Vorliegen einer vollendeten Steuerhinterziehung die hinterzogene Steuer im Nachsteuerverfahren in einer besonderen Verfügung festzusetzen und als Nachsteuer zu beziehen ist. Die Bussen gelten als echte Strafen im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Das Kreisschreiben Nr. 20 der Eidg. Steuerverwaltung befasst sich mit den Tarifen und Abzügen für natürliche Personen im Postnumerando-System. Es ist für den Kanton Basel-Landschaft einstweilen ohne Bedeutung, weshalb wir auf eine Verteilung verzichten.

Der Steuerverwalter Salzgeber, Bi/Ro

Beilage [PDF]


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