Abzug der Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Kurzmitteilung Nr. 266, 31. Oktober 1995
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Das in der Beilage [PDF] befindliche Kreisschreiben Nr. 26 der Eidg. Steuerverwaltung vom 22.9.1995 orientiert über den Abzug von Berufskosten bei der direkten Bundessteuer. Die dazu erlassene Verordnung ist ebenfalls in der Beilage zu finden.
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Im Sinne einer kurzen Zusammenfassung ergibt sich dabei folgendes:
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Weiterbildungs- und Umschulungskosten sind in effektiver Höhe abzugsfähig. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass bereits eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt.
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Fahrtkosten, auswärtige Unterkunft und Verpflegung können separat abgezogen werden.
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In der Berufskostenpauschale von 3 % mit Minimal- und Maximalbetrag je Bemessungsperiode werden alle übrigen Unkosten (erforderliche Berufskleider, privates Arbeitszimmer, Verbandsbeiträge, Werkzeuge, EDV, ausserordentlicher Kleider- und Schuhverschleiss, Schwerarbeit usw.) abgegolten. Der Nachweis höherer Kosten wird jedoch vorbehalten. Die 3%-Pauschale wird vom Nettolohn II berechnet, wobei vorübergehende Erwerbsausfallsentschädigungen (Militärdienst; Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung) dem Lohn gleichgestellt werden.
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Beim gelegentlichen (unselbständigen!) Nebenerwerb können pauschal 20 % des Nettolohnes II als Unkosten abgezogen werden (mit Minimal- und Maximalbetrag).
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Im Unterschied zur direkten Bundessteuer bestehen bei der Staatssteuer bekanntlich folgende Eigenheiten:
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Die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können nur solche Steuerpflichtige geltend machen, welche mit Angehörigen, für die sie sorgen, in gemeinsamem Haushalt leben.
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Besondere Berufskleider, vermehrter Aufwand bei Schwerarbeit, Verbandsbeiträge, Fachliteratur und erforderliches privates Arbeitszimmer können separat als Aufwandposten geltend gemacht werden.
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Der Steuerverwalter Salzgeber, BP
Beilage [PDF]
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