Der Tarif A bei der Staats- und Gemeindesteuer gemäss § 34 Abs. 1 lit. c StG
Kurzmitteilung Nr. 267, 31. Oktober 1995
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c StG haben verwitwete, getrennt lebende oder geschie-dene Steuerpflichtige für die nach dem Tod des Ehegatten bzw. nach der Trennung oder Scheidung laufende und folgende Veranlagungsperiode Anspruch auf den gün-stigeren Tarif A.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Zuzüger handelt oder ob die betref-fenden Personen schon vor dem Tod bzw. der Trennung oder Scheidung im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig waren. Der Gesetzgeber wollte mit der Be-stimmung generell den betroffenen Personen noch für eine bestimmte Zeit diesen sog. «Pietätstarif» gewähren, bis wieder der höhere Tarif B Anwendung finden soll.
Die jeweiligen Zuzüger aus anderen Kantonen haben also - analog den bisher im Kanton Basel-Landschaft Steuerpflichtigen - auch ab ihrem Zuzug für die noch laufende sowie die folgende Veranlagungsperiode Anspruch auf den Tarif A, sofern sie die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 lit. c StG erfüllen.
Der Steuerverwalter Salzgeber, BP
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