Einsprache per Telefax

Kurzmitteilung Nr. 269, 12. Dezember 1995

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung 
 
Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein per Faxgerät übermitteltes Rechtsmittel den geltenden Formvorschriften entspricht. Gemäss § 15 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) muss eine Eingabe, wie beispielsweise eine Einsprache, u.a. mit einer Unterschrift versehen sein. Nach geltender Rechtsprechung ist darunter immer eine eigenhändige Unterschrift zu verstehen. Eine bloss fotokopierte Unterschrift genügt nach herrschender Praxis diesem Erfordernis nicht, ansonsten die Gefahr des Missbrauchs und Betrugs zu gross wäre. Wird nun eine Rechtsschrift per Fax, also mittels Telekopie, übermittelt, so trägt diese schon per Definitionen nur eine kopierte und somit keine rechts-gültige Unterschrift.

Folgt man den obigen Ausführungen, so genügt eine Telefax-Einsprache den Formvorschriften einer Eingabe nicht. Zu eben diesem Schluss ist das Bundesgericht in seinem neusten Urteil vom 13. Juli 1995 gelangt (Urteil 2A.311, noch nicht publiziert).

Darüber hinaus hat es festgestellt, dass eine Nachfrist nicht gewährt werden kann. Andernfalls könnte ein Einsprecher im vollen Wissen um die ungenügende Unterschrift die Einsprache am letzten Tag faxen, und so eine Fristverlängerung erwirken. Geht man davon aus, dass Telefax-Einsprachen in der Regel kurz vor Fristablauf erfolgen, so kann der Mangel mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr innert der 30tägigen Einsprachefrist geheilt werden. Sollte die Zeit doch reichen, so wäre der gutgläubige Einsprecher von sich aus gehalten, die Einsprache mit Originalunterschrift nachzureichen.

Eine per Telefax eingereichte und nicht innerhalb der 30tägigen Frist geheilte Einsprache ist durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen.

Der Steuerverwalter Salzgeber, MK/LR


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