Festsetzung des Eigenmietwertes bei der interkantonalen Steuerausscheidung

Kurzmitteilung Nr. 275, 15. März 1996

(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung

Schulden und Schuldzinsen stellen eine besondere Belastung des Vermögens und des daraus fliessenden Ertrages dar. Sie sind daher quotenmässig, im Verhältnis der in den einzelnen Kantonen gelegenen Aktiven, zu verlegen. Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger verlangen, dass die beteiligten Kantone sämtliche Schulden und Schuldzinsen zum Abzug zulassen.

Übersteigt der Schuldzinsanteil den Vermögensertrag in einem Kanton, ist dieser von den übrigen Kantonen zu tragen, die noch über einen Nettoertrag aus Vermögen verfügen. Erst wenn die Passivzinsen im ganzen den Vermögensertrag übersteigen, ist der Überschuss auf das übrige Einkommen zu verlegen.

Der Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft ist ein in Form einer Naturalleistung zugeflossener Vermögensertrag aus unbeweglichem Vermögen und gehört demnach zum steuerbaren Einkommen. Folglich sind auf diesem Ertrag ebenfalls die Schuldzinsen zu verlegen.

Um im interkantonalen Verhältnis den Grundsatz, dass sämtliche Schulden und Schuldzinsen zum Abzug gebracht werden können, nicht zu verletzen, muss gewährt sein, dass bei der Ermittlung der Vermögenserträge nach einheitlichem Bewertungsgrundsätzen vorgegangen wird. Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 2. Dezember 1994 (BGE 120 Ia 349) ist beim Eigenmietwert auf die von der Eidg. Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer festgesetzten Eigenmietwerte abzustellen.

Bis anhin stellten wir für die interkantonale Steuerausscheidung auf den kantonalen Eigenmietwert ab. Aus Praktikabilitätsgründen möchten wir grundsätzlich auch in Zukunft daran nichts ändern, denn eine Umstellung würde im Ergebnis wenig bis gar nichts bringen und stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand. Auf spezielles Gesuch eines Steuerpflichtigen hin sind wir jedoch gezwungen, die interkantonale Steuerausscheidung nach den von der Eidg. Steuerverwaltung festgesetzten Eigenmietwerten vorzunehmen.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

Liestal, 15. März 1996 MK/LR


Beilagen: (nicht mehr gültig)



Back to Top