Besteuerung von gebundenen Mitarbeiteraktien bei der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer
Kurzmitteilung Nr. 276, 15. März 1996
(Weisung)
An die Einschätzungsbeamten der Gemeinden und der kantonalen Steuerverwaltung
Bisher wurden gebundene Mitarbeiteraktien nach Wegfall der Verfügungssperre voll, d.h. ohne Diskont, besteuert (vgl. KM Nr. 163). Aufgrund eines neuen Bundesgerichtsurteils vom 6. November 1995 (publ. in StE 1996, B 22.2, Nr. 12), in welchem bei gebundenen Mitarbeiteraktien die Diskontierung als die richtigere Besteuerungsmethode angesehen wird, sehen wir uns gezwungen, ebenfalls auf das Diskontierungssystem zu wechseln. Gebundene Mitarbeiteraktien mit Sperrfrist werden inskünftig sowohl bei der Staats- als auch bei der direkten Bundessteuer nach der Diskontierungsmethode gemäss dem Kreisschreiben Nr. 5 der Eidg. Steuerverwaltung vom 17. Mai 1990 (siehe Beilage 1) besteuert. Gemäss Bundesgerichtsentscheid ist die Diskontierung aber abweichend vom erwähnten Kreisschreiben nicht auf der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis zu gewähren, sondern auf dem gesamten Verkehrswert gemäss dem Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. November 1973. Entsprechend abweichende Weisungen der Eidg. Steuerverwaltung zu diesen beiden Kreisschreiben aufgrund des ergangenen Bundesgerichtsentscheides bleiben natürlich vorbehalten.
Die Diskontierungsmethode findet auf alle nach dem 1. Januar 1996 ausgegebenen und von den Mitarbeitern erworbenen gebundenen Mitarbeiteraktien Anwendung. Vorher erworbene gebundene Mitarbeiteraktien werden nach altem Recht besteuert, d.h. volle Besteuerung erst nach Wegfall der Verfügungssperre (ohne Diskont), auch wenn der Wegfall der Sperre erst irgendwann nach 1996 erfolgt.
Für die Vermögenssteuer gilt bei gebundenen Mitarbeiteraktien, die ab 1. Januar 1996 erworben werden, der massgebliche Steuerwert, ohne Berücksichtigung eines Diskontes.
Die Regelung der Optionsscheine Hoffroche bleibt speziell vorbehalten. Sowohl bei der Einkommens- wie auch bei der Vermögenssteuer wurde gemäss ergangener Korrespondenz die Diskontierungsmethode bereits bisher zugelassen. Bei allfällig neuen Zuteilungen von Optionsscheinen Roche 1996 und folgende wird jedoch auch hier bei der Vermögenssteuer kein Diskont mehr gewährt werden.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Liestal, 15. März 1996 MK/LR
Beilagen: (Nicht mehr gültig)
KURZMITTEILUNG Nr. 276 (Ergänzung)
12. November 1998
Besteuerung von gebundenen Mitarbeiteroptionen
An der letzten nordwestschweizerischen Steuerverwalter-Konferenz wurde im Sinne einer einheitlichen steuerlichen Behandlung die folgende Neuregelung in Bezug auf Mitarbeiteroptionen festgelegt:
Mit Wirkung ab 1.1.1999 gilt als Vermögenssteuerwert für Mitarbeiteroptionen der im Zeitpunkt der Ausgabe berechnete Wert (sog. Einkommenssteuerwert) für die ganze Laufzeit bzw. bis zur Ausübung der Option. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines tieferen Wertes durch den Steuerpflichtigen.
Bedingt durch diese Änderung kommt es zu einer unterschiedlichen vermögenssteuerlichen Behandlung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen. Für die Vermögenssteuer sind Mitarbeiteroptionen neu während der gesamten Optionslaufzeit bis zur Ausübung zum Einkommenssteuerwert, d.h. zum steuerlich relevanten Wert bei Gewährung zu versteuern. Der Ausgabepreis bzw. der Einkommensteuerwert der Mitarbeiteroptionen berechnet sich nach der Black-Scholes Formel. Im Gegensatz dazu unterliegen die Mitarbeiteraktien weiterhin ungeachtet einer noch nicht abgelaufenen Sperrfrist der Vermögenssteuer zum Verkehrswert (gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung).
Der Grund für die abweichende Behandlung der Mitarbeiteroptionen liegt im gegenüber den Beteiligungsrechten ungleich höheren Risiko. Bei Mitarbeiteroptionen kann der Fall eintreten, dass der Mitarbeiter keinen Gegenwert für die Option erhält, da er sie nicht ausüben will oder kann.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
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