Freizügigkeitsleistungen aus 2. Säule bei Scheidungen

Kurzmitteilung Nr. 278, 8. August 1996

Aufgrund von Art. 22 des neuen Freizügigkeitsgesetzes kann das Gericht bei einer Ehescheidung bestimmen, dass ein Teil der BVG-Vorsorge, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche angerechnet wird. Falls der andere Ehegatte noch über keine Vorsorgeeinrichtung verfügt, ist ein Freizügigkeitskonto zu errichten oder eine entsprechende Police auszustellen.

In steuerlicher Hinsicht passiert dabei gar nichts: Es handelt sich in diesen Fällen um einen steuerneutralen Übergang von Vorsorgekapital, welches im gebundenen Bereich des Vorsorgekreislaufs der 2. Säule verbleibt. In derartigen Fällen laufen auch keine Meldungen über die ESTV (Sektion Meldewesen). Diese Teilübertragungen von Vorsorgekapitalien können deshalb einerseits nicht als Alimentenleistung abgezogen werden, andererseits auch nicht als solche besteuert werden. Erst bei der tatsächlichen Auszahlung aufgrund eines versicherten Ereignisses (Alter, Tod, Invalidität) oder eines gesetzlichen Barzahlungsgrundes (selbständige Erwerbstätigkeit, Wohnsitzverlegung ins Ausland) erfolgt beim Empfänger der BVG-Leistung eine gesonderte Besteuerung als Einkommen (Staat: Rentensatz; Bund: 1 /5 Tarif).

Derjenige Ehegatte, der eine Teilüberweisung an die Vorsorgeeinrichtung des anderen vornehmen muss, kann die so entstandene eigene Vorsorgelücke durch einen Einkauf in die alten, vor der Teilüberweisung bestehenden Leistungen wieder schliessen. Ein derartiger Einkauf kann in jedem Fall vom steuerbaren Einkommen zum Abzug gebracht werden (KM Nr. 146 ist nicht anzuwenden).

Der Steuerverwalter: Salzgeber


Back to Top