Anlagefonds mit direktem Grundbesitz; Besteuerung der Anteilsinhaber bei der direkten Bundessteuer
Nach dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) haben schweizerische Anlagefonds keine Rechtspersönlichkeit. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt Anlagefonds mit direktem Grundbesitz den übrigen juristischen Personen gleich (Art. 49 Abs. 2 DBG). Im Gegensatz zur Staatssteuer sind Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds bei der direkten Bundessteuer nur insoweit steuerbar, als die Gesamterträge des Anlagefonds die Gesamterträge aus direktem Grundbesitz übersteigen (Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG).
Ermittlung der steuerbaren Werte
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Die Besteuerung des Gewinns aus direktem Grundbesitz beim Anlagefonds führt zu einer entsprechenden steuerlichen Freistellung der Ausschüttung auch bezüglich der Satzbestimmung bei den Anteilsinhabern (Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG). Die Gewinne der Anlagefonds werden somit nach wie vor nur einer Besteuerung unterworfen; das Steuersubstrat wird jedoch auf den Anlagefonds und die Anteilsinhaber aufgeteilt. Für die Ermittlung des steuerbaren Gewinns im Einzelnen sind die Grundsätze im beiliegenden Kreisschreiben Nr. 31 der Eidg. Steuerverwaltung zu beachten.
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Steuerbare Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds: Diese sind steuerbar, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen. Die Ausschüttungen und die Reserven sind daher aufgrund ihrer Herkunft in folgende vier Kategorien einzuteilen: Versteuerter Vermögensertrag aus direktem und indirektem Grundbesitz, Kapitalgewinne auf direktem Grundbesitz und übrige Kapitalgewinne. Gestützt auf Artikel 129 Abs. 3 DBG haben die Anlagefonds den Veranlagungsbehörden über die Aufteilung der Ausschüttung und der Reserven dieser vier Kategorien Auskunft zu geben. Die Aufteilung der Ausschüttungen erfolgt erstmals für Erträge aus direktem Grundbesitz, die beim Fonds in der Steuerperiode 1995 der direkten Bundessteuer unterliegen und 1996 zur Ausschüttung gelangen. Die entsprechenden Angaben werden in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung per 1.1.1997 publiziert.
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Deklarationsverfahren
Die Eidg. Steuerverwaltung wird die steuerbaren Werte der Fondsanteile aufgrund der Meldungen der Anlagefonds ermitteln und in ihrer Kursliste publizieren. Angesichts des geringen Vorkommens von Einkünften aus Anteilen aus Anlagefonds mit direktem Grundbesitz kann auf eine diesbezügliche Anpassung der Wertschriftenverzeichnisse verzichtet werden. Dem in der Ausschüttung enthaltenen, bereits beim Fonds besteuerten Vermögensertrag aus direktem Grundbesitz ist im Wertschriftenverzeichnis Kolonne B "Erträge ohne Verrechnungssteuer" mit einem entsprechenden Abzug Rechnung zu tragen.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
Beilage:
Kreisschreiben Nr. 31 der Eidg. Steuerverwaltung vom 12.7.1996 [PDF]
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