Anlagefonds mit direktem Grundbesitz; Besteuerung der Anteilsinhaber bei der direkten Bundessteuer

Kurzmitteilung Nr. 280, 4. November 1996

Nach dem Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) haben schweizerische Anlagefonds keine Rechtspersönlichkeit. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) stellt Anlagefonds mit direktem Grundbesitz den übrigen juristischen Personen gleich (Art. 49 Abs. 2 DBG). Im Gegensatz zur Staatssteuer sind Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds bei der direkten Bundessteuer nur insoweit steuerbar, als die Gesamterträge des Anlagefonds die Gesamterträge aus direktem Grundbesitz übersteigen (Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG).

Ermittlung der steuerbaren Werte

Deklarationsverfahren
Die Eidg. Steuerverwaltung wird die steuerbaren Werte der Fondsanteile aufgrund der Meldungen der Anlagefonds ermitteln und in ihrer Kursliste publizieren. Angesichts des geringen Vorkommens von Einkünften aus Anteilen aus Anlagefonds mit direktem Grundbesitz kann auf eine diesbezügliche Anpassung der Wertschriftenverzeichnisse verzichtet werden. Dem in der Ausschüttung enthaltenen, bereits beim Fonds besteuerten Vermögensertrag aus direktem Grundbesitz ist im Wertschriftenverzeichnis Kolonne B "Erträge ohne Verrechnungssteuer" mit einem entsprechenden Abzug Rechnung zu tragen.

Der Steuerverwalter: Salzgeber

Beilage:
Kreisschreiben Nr. 31 der Eidg. Steuerverwaltung vom 12.7.1996 [PDF]



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