Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ): Besteuerung der Angestellten

Kurzmitteilung Nr. 281, 16. November 1996

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel gehört zu den internationalen Organisationen. Deshalb sind einige Besonderheiten bei der Besteuerung ihrer Mitarbeiter zu beachten (vgl. § 16 Abs. 4 StG sowie Art. 15 DBG), welche hiermit wieder einmal in Erinnerung gerufen werden sollen.

Der Bund hat bekanntlich ein Abkommen mit der BIZ geschlossen, welches diese Besonderheiten bei der Besteuerung näher regelt. Im folgenden wird das Wichtigste zusammengefasst:

Besteuerung der Saläre
Man unterscheidet drei Personenkategorien:

Besteuerung von Ausländern: Die Saläre der Ausländer sind unter Progressionsvorbehalt von der Steuer befreit, d.h. die Saläre sind auszuscheiden, für die Bestimmung des Steuersatzes des übrigen Einkommens jedoch zu berücksichtigen. Die BIZ selbst erhebt auf diesen Salären ebenfalls keine Steuern.

Besteuerung von hohen ausländischen Beamten: Hohe Beamte der BIZ geniessen diplomatische Privilegien und bezahlen deshalb weder Steuern auf ihren Salären noch unterliegen diese Saläre dem Progressionsvorbehalt.

Besteuerung von Schweizern: Die Saläre der Schweizer Staatsangehörigen sind nicht von der Steuer befreit. Die BIZ erstattet jedoch den schweizerischen Beamten die direkte Bundessteuer und die allfälligen kantonalen und kommunalen Steuern, die auf ihren Salären erhoben wer-den. Diese Steuerrückerstattungen stellen ebenfalls steuerbares Einkommen dar und sind da-mit zu den ausbezahlten Salären hinzuzurechnen.

Besteuerung von periodischen Pensionen und Renten: Periodische Pensionen und Renten sind steuerbar. Die Besteuerung der Kapitalleistungen erfolgt hingegen nach den gleichen Regeln wie die Saläre.

Der Steuerverwalter: Salzgeber


Kurzmitteilung Nr. 281 (Ergänzung), 10. November 2003

(Ergänzung; ersetzt diejenige vom 25. Februar 2003 )

Neu ab 2003: Steuerfreiheit der Saläre von BIZ-Beamten auch für CH-Bürger

Aufgrund eines Briefwechsels des Schweizerischen Bundesrates mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel kommen ab der Steuerperiode 2003 auch Schweizer Staatsangehörige in den Genuss der Steuerfreiheit ihrer Saläre, sonstigen Vergütungen und Kapitalabfindungen, welche sie als Beamte der BIZ erhalten. Dies galt bisher nur für ausländische Beamte der BIZ. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer.

Der Progressionsvorbehalt gilt aber auch hier, d.h. im Zusammenhang mit der Besteuerung des übrigen Einkommens muss zur Satzbestimmung das neu steuerbefreite Erwerbseinkommen mitberücksichtigt werden. Die BIZ wird jedoch ermächtigt, eine eigene, interne Besteuerung vorzunehmen. Im Einvernehmen mit dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie dem Sitzkanton Basel-Stadt gilt die Regelung, dass zur Steuersatzbestimmung das bescheinigte Nettogehalt, d.h. das Brutto-Salär nach Abzug von Personalvorsorgebeiträgen sowie der internen Besteuerung herangezogen wird.

Die Steuerfreiheit gilt nicht für Renten und Pensionen an ehemalige Beamte der BIZ.

Der Steuerverwalter: Peter B. Nefzger


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