Ersatzeinkommen und «Splitting-Abzug» bei der Staatssteuer mittels EDV

Kurzmitteilung Nr. 284, 10. Januar 1997

Das Ersatzeinkommen (EDV-Pos. 13 und 14 der Steuererklärung) bildet Ersatz für Einkommen aus Arbeitsleistung und fliesst nur während einer bestimmten Zeit, also lediglich vorübergehend. Derartiges Ersatzeinkommen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (z.B. für Militärdienst, Taggeld aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung) ist deshalb dem Erwerbseinkommen gleichgestellt. Bei Dauerhaftigkeit liegen hingegen keine eigentlichen Ersatzeinkünfte, sondern entweder Renten oder Kapitalabfindungen vor (EDV-Pos. 15 - 20).

Bei der Staats- und Gemeindesteuer wird gemäss § 8 Abs. 3 StG beim Vorliegen von Erwerbseinkommen beider Ehegatten steuersatzmässig ein sog. «Splitting-Abzug» vorgenommen. Auch Ersatzeinkünfte berechtigen zum Splitting-Abzug, da sie - wie oben bereits erwähnt - eng mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, z.B. das Taggeld aus Kranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung für die Hausfrau, welches aufgrund des Fehlens einer Erwerbstätigkeit nicht Ersatzeinkommen bildet und daher auch nicht «splitting»-berechtigt wäre. Diese Ausnahmen können jedoch vernachlässigt werden, da in den meisten Fällen - vielleicht bei ca. 90 % - grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit vorliegt.

Aus diesem Grund wird mit Wirkung ab Steuerperiode 1997/98 auf kantonaler Ebene ein automatischer Splitting-Abzug im Zusammenhang mit den Positionen 13 und 14 im EDV-System eingebaut. Früher wurden entsprechende Korrekturen oft manuell vorgenommen, indem die Ersatzeinkünfte zu den Positionen «Erwerbseinkommen» gerechnet wurden, damit rechnerisch ein Splitting-Abzug beim Steuersatz stattfinden konnte. Diese manuellen Korrekturen erübrigen sich inskünftig.

Der Steuerverwalter: Salzgeber


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