Die zeitliche Zuordnung der Gebäudeunterhaltskosten

Kurzmitteilung Nr. 286, 10. Januar 1997

Vielfach bestehen noch Unsicherheiten bei der Frage, in welchem Zeitpunkt Gebäudeunterhalts-kosten (inkl. Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen) steuerlich anfallen. Dabei stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten offen:

- Zeitpunkt der Arbeitsausführung;
- Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. Verbuchung;
- Zeitpunkt der Zahlung.

Die früher an verschiedenen Stellen vertretene Ansicht, wonach der Zeitpunkt der Arbeitsausführung massgebend sei, da der Steuerpflichtige diesen Zeitpunkt - im Gegensatz zur Zahlung - am wenigsten manipulieren könne, muss aufgegeben werden. Der Zeitpunkt der Arbeitsausführung ist vor allem bei längerdauernden Renovationen nicht immer genau bestimmbar. Zudem sind die Rechnungen in diesem Zeitraum meistens gar noch nicht zur Zahlung fällig, die Kosten sind also buchstäblich noch nicht „angefallen".

Massgebender Zeitpunkt ist deshalb ab Veranlagungsperiode 1997/98 das Datum der Rechnungsstellung. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung schafft einerseits eine klare Situation, andererseits tritt die Fälligkeit auch erst mit der jeweiligen Rechnungsstellung ein, was wiederum im Einklang mit der Regelung bei Einkommensrealisationen (z.B. Vorsorgeleistungen) als auch bei anderen Abzügen (z.B. Schuldzinsen) steht. Ferner ist damit auch den Steuerpflichtigen gedient, da diese den massgeblichen Zeitpunkt nun genau belegen können.

Der Steuerverwalter: Salzgeber


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