Versicherungsangestellte im Aussendienst
Kurzmitteilung Nr. 297, 12. Juni 1997
Versicherungsangestellte im Aussendienst konnten bisher im Kanton Basel-Landschaft in Abgeltung ihrer sämtlichen Berufsunkosten einen Pauschalabzug von 25 % ihrer Bruttoeinkünfte geltend machen (KM Nr. 36). Die Eidg. Steuerverwaltung hat uns darauf hingewiesen, dass mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) diese Pauschalen nicht mehr möglich sind. Artikel 26 Absatz 2 DBG legt fest, für welche Berufsunkosten (Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und übrige Berufsunkosten) Pauschalansätze möglich sind. In der Verordnung des Eidg. Finanzdepartementes vom 29. Juni 1994 sind diese für alle unselbständigerwebenden Steuerpflichtigen abschliessend festgelegt worden. Andere Pauschalen als diese gesetzlich vorgeschriebenen sind nicht möglich. Abgezogen werden können weiterhin nachgewiesene höhere effektive Kosten.
Als Übergangslösung wurde in der Veranlagungsperiode 1995/96 der bisherige Pauschalabzug bei der Staats- und der direkten Bundessteuer noch akzeptiert. Ab Veranlagungsperiode 1997/98 (Bemessungsjahre 1995 und 1996) können ausser den oben erwähnten Pauschalen nur effektiv nachgewiesene höhere Kosten geltend gemacht werden. Da diese Kosten für die direkte Bundessteuer effektiv nachgewiesen werden müssen, hat die Pauschale auch bei der Staats- und Gemeindesteuer keine Berechtigung mehr, und auch dort werden ab Veranlagungsperiode 1997/98 nur effektiv nachgewiesene Kosten anerkannt.
Generelle Angaben über die Höhe der abzugsfähigen Berufsauslagen sind nicht möglich, da die Arbeitsverhältnisse der Versicherungs-Aussendienstmitarbeiter sowohl hinsichtlich der Höhe der Spesenvergütung wie auch der zur Verfügung gestellten Infrastruktur unterschiedlich ausgestaltet sind.
Diese Weisung ist erstmals für die Veranlagungsperiode 1997/98 anwendbar und ersetzt inskünftig Kurzmitteilung Nr. 36. Da die Aufhebung des Pauschalabzuges den Versicherungsagenten erst ab Mitte 1995 mitgeteilt wurde, muss bis zum Beginn der Aufzeichnung der effektiven Kosten auf deren Nachweis verzichtet werden. Statt dessen werden die für die restliche Zeit (bis 31.12.1996) geltend gemachten und nachgewiesenen Auslagen auf einen durchschnittlichen Monatswert umgerechnet und den fehlenden Monaten zugrunde gelegt, wie das nachfolgende Beispiel verdeutlichen soll:
Beispiel:
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1.8.1995 - 31.12.1995
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effektive Spesen
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Fr. 5'800.--
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5 Monate
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1.1.1996 - 31.12.1996
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effektive Spesen
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Fr. 14'400.--
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12 Monate
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Fr. 20'200.--
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17 Monate
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=
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Fr. 1'188.-- pro Monat
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1.1.1995 - 31.07.1995
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7 x Fr. 1'188.--
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Fr. 8'316.--
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1.8.1995 - 31.12.1995
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effektive Spesen
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Fr. 5'800.--
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Total Spesen 1995
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Fr. 14'116.--
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Total Spesen 1996
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effektive Spesen
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Fr. 14'400.--
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Der Steuerverwalter: Salzgeber
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