Beiträge des Novartis Venture Fund

Kurzmitteilung Nr. 299, 12. Juni 1997

Der weltweit tätige Novartis Venture Fund (NVF) unterstützt verschiedene erfolgversprechende Projekte und neu gegründete Unternehmen mit geeigneten finanziellen Unterstützungen (a-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen, etc.). Voraussetzung für eine derartige Unterstützung ist dabei aber immer, dass die Empfänger - nebst der Vorlegung eines genauen Business-Plans - eine im Handelsregister eingetragene Firma betreiben. Ziel dieser Beiträge ist hauptsächlich die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen sowie die Unterstützung innovativer Projekte. Da unter den Empfängern auch in erster Linie ehemalige, vom Stellenabbau infolge der Fusion betroffene Mitarbeiter zu finden sind, muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass solche Beiträge und Kapitalleistungen des NVF an die ehemaligen Mitarbeiter keine Abgangsentschädigung des Arbeitgebers im Sinne von KM Nr. 153 darstellen und dementsprechend auch nicht als steuerbares Einkommen behandelt werden dürfen.

Die steuerlichen Konsequenzen spielen sich vielmehr in den begünstigten Firmen ab:

In der buchführungspflichtigen Firma wird für die a-fonds-perdu-Beiträge eine entsprechende Rückstellung gebildet (und muss auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden), welche während längstens 10 Jahren zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen ist. Innerhalb dieser 10 Jahre ist die Verwendung der Rückstellung grundsätzlich frei, wobei die Verrechnung mit Verlusten natürlich möglich ist. Durch die Bildung einer solchen Rückstellung wird gewährleistet, dass die NVF-Beiträge auch wirklich als Starthilfe dienen und eine indirekte Besteuerung erst später bei erfolgreichem Geschäftsgang eintritt, d.h. wenn die Rückstellung aufgelöst wird und so steuerbarer Ertrag entsteht.

Wird bei einem vom NVF gewährten Darlehen später ein Rückzahlungsverzicht erklärt, so wird ab diesem Zeitpunkt wie bei den a-fonds-perdu-Beiträgen vorgegangen: Ab dem Datum des Verzichts wird eine Rückstellung gebildet, welche während 10 Jahren aufzulösen ist.

Der Steuerverwalter: Salzgeber


Back to Top