Steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die schweizerische AHV, wenn gleichzeitig Beiträge an eine ausländische Sozialversicherung bezahlt werden
Kurzmitteilung Nr. 302, 3. Februar 1998
Bekanntlich gilt in der Schweiz das sogenannte 3-Säulen-Modell, welches auf der Idee basiert, dass jene Beiträge vom steuerbaren Einkommen abziehbar sein sollen, die der Steuerpflichtige zum Aufbau seiner ersten Säule zwangsweise entrichten muss. Zudem wird dem Steuerpflichtigen dadurch die vom Staat gewünschte berufliche Vorsorge (zweite Säule) sowie allenfalls die Errichtung einer dritten Säule (gebundene Selbstvorsorge 3a) erleichtert bzw. ermöglicht.
Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und § 29 Abs. 1 lit. h StG sehen die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die schweizerische AHV vor. Diese Bestimmungen sind dahingehend zu präzisieren, dass die Abzugsfähigkeit der schweizerischen ersten Säule gewährt wird, wenn diese die einzige entsprechende Sozialversicherung des betreffenden Steuerpflichtigen darstellt.
Obwohl der Gesetzgeber primär von der Abzugsfähigkeit der schweizerischen Sozialversicherung ausgegangen ist, sind die Beiträge an ausländische Sozialversicherungen aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes i.S. von Art. 4 BV, der teilweise bestehenden Sozialversicherungsabkommen und fallweise dem im Völkerrecht fundamentalen Grundsatz des Gegenrechts vollumfänglich abzugsfähig, sofern diese mit der schweizerischen ersten Säule vergleichbar sind. In diesem Falle tritt die ausländische Sozialversicherung an die Stelle der schweizerischen AHV.
Vergleichbar mit der schweizerischen AHV ist eine ausländische Sozialversicherung immer dann, wenn diese im Ausland die gleiche Funktion erfüllt und hinsichtlich Beitragshöhe und Anspruchsberechtigung der schweizersichen AHV ähnlich ist.
Problemstellung
Wechselt ein Arbeitnehmer, der vorher dem schweizerischen AHV-Obligatorium unterstand, seine Arbeitsstelle und arbeitet fortan im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber, so fällt er gemäss Art. 1 AHVG nicht mehr in den Kreis der obligatorisch Versicherten. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt das Erwerbsortprinzip, so dass der im Ausland Arbeitende i.d.R. am Arbeitsort beitragspflichtig wird.
Optiert der Betreffende aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen dennoch gemäss Art. 2 AHVG für die freiwillige Unterstellung und Beitragsleistung in der Schweiz, stellt die schweizerische AHV, sofern die betreffende ausländische Sozialversicherung mit der schweizersichen AHV vergleichbar und somit abziehbar ist, eine zusätzliche 1. Säule dar, weshalb diese Beiträge steuerlich nicht mehr abgezogen werden können.
Begründung
Der Abzug der Beiträge an die schweizerische AHV muss in einem solchen Falle trotz anderslautendem Wortlaut im DBG und StG abgewiesen werden, weil das in der Schweiz geltende 3-Säulen-Modell vorsieht, dass jeder Arbeitnehmer je eine erste, eine zweite und eine dritte Säule steuerrechtlich in Abzug bringen kann. Wird neben einer mit der schweizersichen AHV vergleichbaren ausländischen Sozialversicherung, wie dies mit Deutschland der Fall ist, für einen freiwilligen Verbleib oder Neueintritt bei der AHV optiert, kann dies steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden, da bereits eine adäquate erste Säule besteht.
Indem sich der Steuerpflichtige für eine zusätzliche 1. Säule in der Schweiz entscheidet, nimmt er eine Vermögensdisposition vor, welche Vor- und Nachteile mit sich bringt. Eine der Nachteile scheint die steuerliche Behandlung zu sein, ein Vorteil hingegen, dass in einer bestehenden AHV fehlende Beitragsjahre vermieden werden können.
Festzuhalten bleibt, dass die Beitragsleistung an eine ausländische, mit der AHV vergleichbare Sozialversicherung zur Bildung einer Säule 3a berechtigt, sofern der Steuerpflichtige erwerbstätig ist. Es wird auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass die ausländische Sozialversicherung an die Stelle der schweizersichen tritt und deshalb, eine Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, zur Bildung einer steuerlich begünstigten Säule 3a berechtigt.
Ausnahmen
Ist die im Ausland obligatorische Sozialversicherung in bezug auf Funktion, Beitragshöhe und Anspruchsberechtigung nicht mit der schweizerischen AHV vergleichbar bzw. nicht gleichwertig, so hat der Steuerpflichtige, sofern er die "Minderwertigkeit" der ausländischen Sozialversicherung belegen kann, diesfalls die Möglichkeit, die an die schweizerische AHV bezahlten Beiträge steuerrelevant abzuziehen, während die ausländische Sozialversicherung keine Berücksichtigung findet. Denn es soll dem Betroffenen in einem solchen Fall nicht verunmöglicht werden, steuerbegünstigt seine Altersvorsorge aufbauen zu können. Eine entgegengesetzte Handhabung würde dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck widersprechen.
Als zweite Ausnahme gilt folgende Konstellation: Arbeitet ein Steuerpflichtiger teilweise im Ausland für einen ausländischen Arbeitgeber sowie teilweise in der Schweiz und unterliegt er daher im Umfang der in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit dem AHV-Obligatorium, so müssen beide Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen werden. Es handelt sich in einem solchen Fall auch nicht um zwei erste Säulen, sondern vielmehr um zwei Teilsäulen, die summa summarum als eine erste Säule anzusehen sind.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
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