Rückerstattung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei nachträglicher Änderung der Nutzungsplanung; Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (§ 20bis ESchStG)

Kurzmitteilung Nr. 303, 6. Mai 1998

Mit dem am 15.3.1998 angenommenen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) wurde gemäss § 147 RBG das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt geändert:

«§ 20 bis Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung

1  Werden durch Änderung der Nutzungsplanung Parzellen aus der Bauzone entlassen, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen zuviel bezahlten Steuer.

2  Als zuviel bezahlte Steuer gilt die Differenz zwischen der veranlagten Steuer und der Steuer, die sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle zum damaligen Ertragswert bewertet wird.

3  Der Rückerstattungsanspruch kann rückwirkend auf zehn Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden.

4  Ist die Planungsmassnahme vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig geworden, kann die Rückerstattung beansprucht werden, sofern die Steuer innerhalb von zehn Jahren vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig veranlagt wurde.

5  Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme (Absatz 3) bzw. ab Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998.»

Diese Änderung wird voraussichtlich per 1.1.1999 in Kraft treten.

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden die steuerbaren Zuwendungen im Normalfall zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bewertet. Dies gilt auch für Grundstücke (Grund und Boden), die sich in der Bauzone befinden. Verändert sich der Wert eines geschenkten oder vererbten Vermögensgegenstandes nach dem Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbganges, hat dies auf die eröffnete Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung keinen Einfluss. Sie bleibt in Rechtskraft.

Mit dem geänderten § 20bis ESchStG soll unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkehrswert bewertetes Bauland, das nach Eintritt der Rechtskraft der Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung durch planerische Massnahmen ausgezont worden ist und damit wesentlich an Wert verloren hat, steuerlich neu bewertet werden, und die zuviel bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern sollen zurückerstattet werden.

Werden also Planungsmassnahmen erlassen und dabei Parzellen aus der Bauzone entlassen, so haben die betroffenen Grundeigentümer in Form einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen nach Massgabe der neuen Nutzungsordnung zuviel bezahlten Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Damit ein Rückerstattungsanspruch im Einzelfall bejaht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Der Steuerverwalter: Salzgeber