Rückerstattung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei nachträglicher Änderung der Nutzungsplanung; Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (§ 20bis ESchStG)
Kurzmitteilung Nr. 303, 6. Mai 1998
Mit dem am 15.3.1998 angenommenen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) wurde gemäss § 147 RBG das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer wie folgt geändert:
«§ 20 bis Ia. Rückerstattung bei Änderung der Nutzungsplanung
1 Werden durch Änderung der Nutzungsplanung Parzellen aus der Bauzone entlassen, haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen zuviel bezahlten Steuer.
2 Als zuviel bezahlte Steuer gilt die Differenz zwischen der veranlagten Steuer und der Steuer, die sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle zum damaligen Ertragswert bewertet wird.
3 Der Rückerstattungsanspruch kann rückwirkend auf zehn Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden.
4 Ist die Planungsmassnahme vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig geworden, kann die Rückerstattung beansprucht werden, sofern die Steuer innerhalb von zehn Jahren vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtskräftig veranlagt wurde.
5 Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme (Absatz 3) bzw. ab Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998.»
Diese Änderung wird voraussichtlich per 1.1.1999 in Kraft treten.
Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden die steuerbaren Zuwendungen im Normalfall zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bewertet. Dies gilt auch für Grundstücke (Grund und Boden), die sich in der Bauzone befinden. Verändert sich der Wert eines geschenkten oder vererbten Vermögensgegenstandes nach dem Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbganges, hat dies auf die eröffnete Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung keinen Einfluss. Sie bleibt in Rechtskraft.
Mit dem geänderten § 20bis ESchStG soll unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkehrswert bewertetes Bauland, das nach Eintritt der Rechtskraft der Erbschafts- oder Schenkungssteuerrechnung durch planerische Massnahmen ausgezont worden ist und damit wesentlich an Wert verloren hat, steuerlich neu bewertet werden, und die zuviel bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern sollen zurückerstattet werden.
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1.
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Der betroffene Eigentümer muss nachträglich betrachtet zuviel Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlt haben, weil dieses Grundstück im Rahmen einer Planungsmassnahme rechtskräftig aus der Bauzone ausgezont wird bzw. wurde.
Beispiel: Ein unüberbautes, in der Bauzone liegendes Grundstück wird anfangs 1999 (20.1. 1999) vererbt und durch rechtskräftige Erbschaftssteuerrechnung zum Verkehrswert von Fr. 400.-/m 2 bewertet. Am 30.6.2004 erfolgt eine Auszonung. Der betroffene Steuerpflichtige kann die Änderung der Erbschaftssteuerveranlagung verlangen und die zuviel bezahlte Erbschaftssteuer zurückfordern. |
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2.
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Zeitlicher Horizont: Ein Rückerstattungsanspruch kann rückwirkend auf 10 Jahre seit Rechtskraft der Planungsmassnahme geltend gemacht werden. Angewandt auf das obige Beispiel heisst dies, dass, wird die Planungsmassnahme am 30.6.2004 rechtskräftig, zuviel bezahlte Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern nur dann zurückgefordert werden können, wenn diese seit dem 30.6.1994 rechtskräftig veranlagt worden sind.
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3.
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Rückwirkung: Die Rückerstattung kann ausserdem geltend gemacht werden, wenn die Steuer innerhalb von 10 Jahren vor Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes rechtkräftig veranlagt wurde.
Beispiel: Inkrafttreten des Gesetzes 1.1.1999. Eine Erbschaftssteuerrechnung mit zum Verkehrswert bewertetem Bauland ist per 1.7.1989 in Rechtskraft erwachsen. Angenommen sieben Jahre später, im Jahre 1996, wäre durch eine planerische Massnahme eine Auszonung erfolgt, wäre die Erbschaftssteuerrechnung auf Antrag zu korrigieren, da die Steuer innerhalb von 10 Jahren vor Inkrafttreten des RBG veranlagt worden ist. |
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4.
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Umfang: Zurückzuerstatten ist die Differenz zwischen der seinerzeit veranlagten Steuer und jenem Steuerbetrag, der sich ergibt, wenn die aus der Bauzone entlassene Parzelle zum damaligen Ertragswert bewertet wird.
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5.
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Verwirkung: Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der Planungsmassnahme (= Auszonung) bzw. ab Inkrafttreten des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. 1.1998 für rückwirkende Geltendmachungen.
Im Beispiel unter Ziff. 1, wo die Auszonung im Jahre 2004 (angenommen am 30.6.2004) erfolgt, kann die Rückerstattung während zwei Jahren, bis 30.6.2006, geltend gemacht werden. Im Beispiel unter Ziff. 3 muss der Rückerstattungsanspruch innert zweier Jahre ab Inkrafttreten des RBG (1.1.1999), also bis spätestens 1.1.2001, geltend gemacht werden. |
Der Steuerverwalter: Salzgeber