Vollständigkeitsbescheinigungen
Im folgenden möchten wir das Instrument der Vollständigkeitsbescheinigung etwas näher erläutern. Ziel ist es, einen Überblick zu vermitteln, der es den Einschätzungsbehörden erlaubt, Möglichkeiten, Voraussetzungen und Vorgehen bezüglich dieses Instrumentes abschätzen zu können.
Die sogenannte Vollständigkeitsbescheinigung ist ein Instrument zur Ermittlung der Steuerfaktoren. Es konkretisiert die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Eine Bank wird verpflichtet, die Konten und Depots, welche ein bestimmter Steuerpflichtiger bei ihr unterhält, unter Androhung von Busse lückenlos aufzulisten.
Das Verlangen einer Vollständigkeitserklärung ist immer dann gerechtfertigt, wenn es der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde unterlassen hat, Mittelherkunft bzw. -verwendung verschiedener Transaktionen schlüssig nachzuweisen und damit den Verdacht auf Steuerhinterziehung erweckt.
Mit anderen Worten kann eine Vollständigkeitsbescheinigung unter folgenden, kumulativ gegebenen Voraussetzungen verlangt werden:
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a)
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Der Steuerpflichtige hat sich bislang geweigert, plausible Nachweise für von der Steuerverwaltung aufgeworfene Fragen beizubringen.
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b)
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Es besteht eine nachweisliche Geschäftsverbindung zu einer Bank (Überweisungen, bestehendes Konto etc.).
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c)
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Es besteht ein begründeter Verdacht auf Vorliegen einer vollendeten oder versuchten Steuerhinterziehung, indem mutmasslich nicht alle Geschätsverbindungen zu dieser Bank deklariert werden. Die Unterlagen müssen einerseits den Verdacht schüren, dass ein Steuerpflichtiger nicht alle Geschäftsverbindungen deklariert hat und andererseits den Umstand nahelegen, dass die nicht deklarierten Bankbeziehungen mit einer bestimmten Bank bestehen.
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Die EStV hat ein Formular (Formular 13 B, Beilage) entworfen, welches das Vorgehen vereinfachen soll. Um einen einheitlichen und richtigen Gebrauch dieses Formulars innerhalb des Kantons sicherzustellen, setzt dessen Verwendung die Bewilligung unseres Abteilungsleiters Nach- und Strafsteuern, Herrn Claude Kaspar, voraus. Der Genannte entscheidet, ob die Voraussetzungen im jeweiligen Fall gegeben sind, und führt gegebenenfalls das entsprechende Prozedere durch.
Der Steuerverwalter: Salzgeber
- Formular Vollständigkeitsbescheinigung
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