Umwandlung von Einzelfirmen und Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften; steuerliche Anerkennung einer rückwirkenden Gründung (Praxisänderung)

Kurzmitteilung Nr. 308, 17. Juli 1998

Kapitalgesellschaften werden mit dem Datum der Eintragung ins Handelsregister steuerpflichtig. Dies gilt auch bei Umwandlung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Erfolgt die Umwandlung rückwirkend, wird neu eine rückwirkende Gründung der Kapitalgesellschaft anerkannt, sofern zwischen dem Stichtag der Übernahmebilanz und dem Handelsregistereintrag höchstens sechs Monate verstreichen, vorausgesetzt, dass der Stichtag der Übernahmebilanz dem bisherigen regulären, alljährlichen Geschäftsabschlusstermin entspricht.

Ausgangslage
In letzter Zeit sah sich die Steuerverwaltung vermehrt mit dem Begehren konfrontiert, bei Umwandlung von Einzelfirmen und Personengesellschaften in eine Kapitalgesellschaft (in der Regel eine Aktiengesellschaft) dort, wo es dem wirtschaftlichen Sachverhalt entspricht, steuerrechtlich eine rückwirkende Gründung zuzulassen. Zur Begründung wird häufig auf die in vielen Fällen sich aufdrängenden wirtschaftlichen Gegebenheiten verwiesen, wo die eigentliche Tätigkeit der neuen Kapitalgesellschaft bereits vor dem Handelsregistereintrag begonnen hat, weil insbesondere Geschäfte auf die Nachfolgegesellschaft abgeschlossen werden und sich die Umwandlung bis zum Eintrag ins Handelsregister aus organisatorischen Gründen verzögert. Gefordert wird, auch die Zwischenveranlagung wegen Wechsels von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit der bisherigen Firmenbeteiligten rückwirkend auf den gleichen Zeitpunkt vorzunehmen. Verwiesen wird auch auf die Praxis verschiedener anderer Kantone.

Bisherige Praxis
In unserer bisherigen Praxis haben wir rückwirkende Gründungen insoweit anerkannt, als vor dem Handelsregistereintrag bereits auf die Kapitalgesellschaft lautende Geschäftsabschlüsse für die Steuerbemessung anerkannt wurden, sofern zwischen dem Stichtag der Übernahmebilanz und dem Handelsregistereintrag höchstens sechs Monate verstrichen sind. Hingegen wurde die Kapitalgesellschaft als solche erst ab Beginn des Handelsregistereintrages besteuert.

Praxisänderung bei der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer

Mit Rücksicht auf die vorgebrachten Argumente, die Regelungen anderer Kantone und gleichlautende Meinungen in Literatur und Rechtsprechung rechtfertigt es sich, unsere Praxis zu ändern.

Ergebnis

Der Steuerverwalter: Salzgeber


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