Besteuerung des Rückkaufs eigener Aktien zwecks Kapitalherabsetzung
Kurzmitteilung Nr. 309, 14. August 1998
Bedingt durch die gegenwärtige Wirtschaftslage werden Liquiditätsreserven bei Aktiengesellschaften vermehrt durch Aktienrückkäufe abgebaut. Wie sich unter anderem am Beispiel der Julius Bär Holding AG zeigt, die zur Zeit eine Kapitalherabsetzung mittels Rückkauf eigener Aktien durchführt (wie aus der Presse zu entnehmen ist), handelt es sich hier um ein aktuelles Thema. Aus diesem Anlass soll die Besteuerung dieses Wirtschaftsvorganges kurz erläutern werden.
Vorab sei die zivilrechtliche Regelung erwähnt. Die Herabsetzung des Aktienkapitals ist in Art. 732 ff. OR normiert. Bis zur Aktienrechtsrevision war der Rückkauf eigener Aktien nur ausnahmsweise erlaubt. Seit der Aktienrechtsrevision 1991 ist nunmehr der Erwerb eigener Aktien in beschränktem Ausmass möglich (Art. 659 ff. OR).
Der Erwerb eigener Aktien zur Kapitalherabsetzung wird wie eine Teilliquidation der rückkaufenden Gesellschaft behandelt und löst verschiedene Steuerfolgen aus. Es sind sowohl die Verrechnungssteuer als auch die Einkommens- und Ertragssteuer davon betroffen.
Verrechnungssteuer
Bei der Aktiengesellschaft wird die Verrechnungssteuer von 35 % auf der Differenz zwischen Rückkaufspreis und Nominalwert der Aktien erhoben (vgl. Art. 4a VStG). Da die Verrechnungssteuer der Sicherung der Einkommenssteuer dient, kann sie jedoch zumindest von in der Schweiz domizilierten Personen zurückgefordert werden. Ausländische Aktionäre können ebenfalls einen Rückerstattungsantrag stellen, sofern dies in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat vorgesehen ist.
Einkommens- / Ertragssteuer
a) Einkommenssteuer
Beim Rückkauf von Aktien, die von einem Aktionär im Privatvermögen gehalten werden, unterliegt der Ertrag daraus der Einkommenssteuer (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und § 24 Bst. e StG). Der Ertrag wird anhand des Nennwertprinzips berechnet. Dieses besagt, dass alles, was nicht Kapitalrückzahlung zum Nennwert ist, als Vermögensertrag zu gelten hat. Deklariert der steuerpflichtige Aktionär den Ertrag, kann er die Verrechnungssteuer zurückfordern.
b) Ertragssteuer
Befinden sich die Aktien im Geschäftsvermögen, so kommt anstatt dem Nennwertprinzip das Buchwertprinzip zur Anwendung. Zur Berechnung des Vermögensertrages wird nicht der Nominalwert der Aktien, sondern der Buchwert herangezogen. Auf der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Buchwert ist die Ertragssteuer zu entrichten. Bezüglich der Rückforderbarkeit der Verrechnungssteuer gilt das oben Gesagte.
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Steuerfolgen einer Teilliquidation
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Steuersubjekt
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Besteuerung
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Aktiengesellschaft
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Verrechnungssteuer auf Liquidationsüberschuss gemäss Nennwertprinzip (Bruttodividende abzüglich des Nennwerts der Aktien).
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Aktionär/in
(Aktien im Privatvermögen) |
Einkommenssteuer auf der Ausschüttung gemäss Nennwertprinzip (Bruttodividende abzüglich des Nennwerts der Aktien).
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Aktionär/in
(Aktien im Geschäftsvermögen) |
Ertragssteuer auf der Ausschüttung gemäss Buchwertprinzip (Bruttodividende abzüglich des Buchwerts der Aktien).
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Der Steuerverwalter: Salzgeber
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