Teilsplitting bei Renteneinkommen

Kurzmitteilung Nr. 310, 22. September 1998

Der Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichtes Basel-Landschaft vom 29. April 1998 betreffend den Teilsplittingabzug bei Renteneinkommen (in der BStPra XIV, Septemberheft, publiziert) erforderte ein rasches Handeln, weshalb die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 14. Mai 1998 alle VeranlagungsmitarbeiterInnen über die Konsequenzen dieses Entscheids auf die laufende Veranlagungsarbeit informierte.

Nachdem uns nun das schriftlich begründete Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt, möchten wir Sie mit dieser Kurzmitteilung über den genauen Wortlaut des Urteils in Kenntnis setzen.

1. Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 29. April 1998
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar erhob Einsprache gegen seine Veranlagung mit dem Antrag, es sei ihm der Splittingabzug zu gewähren. Das Einkommen der Ehegatten setzt sich aus Erwerbseinkommen der Ehefrau und Renteneinkünften des Ehemannes zusammen. Für das Ehepaar resultierte aus der Veranlagung eine Mehrbelastung von 60 % bezüglich der Staatssteuer im Vergleich mit einem Konkubinatspaar in den gleichen Einkommensverhältnissen, weil ihnen das Teilsplitting verwehrt wurde. Sowohl die Steuerverwaltung als auch die Steuerrekurskommission wiesen das Begehren der Ehegatten mit der Begründung ab, nach dem Gesetzeswortlaut von § 8 Abs. 3 StG unterliege nur Erwerbseinkommen dem Teilsplitting, nicht jedoch Renteneinkommen. Die Ehegatten zogen den Entscheid weiter ans Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

Eine Mehrbelastung der Steuerpflichtigen von 60 % bezüglich der Staatssteuer im Vergleich mit einem Konkubinatspaar in den gleichen Einkommensverhältnissen verletzt das Gleichheitsgebot von Art. 4 Bundesverfassung. Die krasse Benachteiligung der Ehegatten stellt somit eine Verfassungswidrigkeit dar.

Dem Verwaltungsgericht ist es nicht gestattet, als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall anzuwenden. Infolge der Unanwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm liegt eine unechte Gesetzeslücke vor, deren Füllung grundsätzlich durch den Gesetzgeber zu erfolgen hat. Da sich eindeutig feststellen lässt, dass diese Ungleichbehandlung bereits seit längerer Zeit besteht, mit der Einführung des Doppeltarifes für Ehegatten nicht beseitigt wurde und es nicht so aussieht, als ob der Gesetzgeber daran ist, etwas dagegen zu unternehmen, ist trotz des Gebotes der Gewaltenteilung ausnahmsweise eine richterliche Normenkorrektur zulässig.

Das Verwaltungsgericht hat sich erlaubt, anstelle des Gesetzgebers eine Regelung aufzustellen, die die Ungleichbehandlung beseitigt oder zumindest mildert. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Lösung gilt vorübergehend, bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung erlässt.

2. Praxiserweiterung - Zulassung des Teilsplittings bei Renteneinkommen
Um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren zu beseitigen, bei denen nur der eine Teil Erwerbseinkommen erzielt und der andere Teil eine Rente bezieht, hat das Verwaltungsgericht beschlossen, das Teilsplitting nach § 8 Abs. 3 StG auch auf Renteneinkommen auszudehnen.

Das Teilsplitting soll neu auf alle Einkommensteile angewendet werden, wie sie in § 24 lit. c Satz 1 StG aufgezählt sind (Bezüge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anderen Vorsorgeformen, Einkünfte aus Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, aus Arbeitslosen- Unfall- und Krankenversicherungen). Für Arbeitslosenentschädigungen sowie Taggelder bei Krankheit und Unfall liess die Steuerverwaltung das Splitting bereits bisher zu. Renteneinkommen aus Sozialversicherungen (AHV / BVG / IV-Renten) kommen nun neu durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes in den Genuss des Teilsplittingabzugs.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die in § 24 lit. c Satz 2 StG aufgezählten Leistungen (Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes, Renten und Kapitalabfindungen aller Art sowie Leistungen aus privater Versicherung) dem Teilsplitting nach wie vor nicht zugänglich sind. Insbesondere erwähnt das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid mit Nachdruck, dass der Wertschriftenertrag dem Splitting nicht zugänglich sei. Die Entscheidung bezüglich des Wertschriftenertrages wird damit begründet, dass es den Rahmen der richterlichen Lückenfüllung sprengen würden, diesen zum Begriff des Erwerbseinkommens von § 8 Abs. 3 StG zu zählen.

Die Praxiserweiterung betrifft wohlmerklich nur die Staats- und Gemeindesteuer. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes hat keine Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer.

 3. Konstellationen, wie sie in der Veranlagungspraxis auftreten können, und deren Behandlung nach der Ausweitung des Teilsplittingabzuges auf Renteneinkommen

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4. Auswirkungen auf am 24. April 1998 rechtskräftige Veranlagungen
Der Verwaltungsgerichtsentscheid wurde unverzüglich ab dem 29. April 1998 in die Tat umgesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Veranlagungen sind von den Veränderungen nicht mehr betroffen. Da eine Praxisänderung gemäss herrschender Lehre und Praxis (BGE 112 V 390 E. 1 b), 115 V 312 E. 3 b, Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege S.262) keinen Revisionsgrund darstellt, kann auf entsprechende Gesuche nicht eingetreten werden.

Zwischenveranlagungen in den Jahren 1997 und 1998 begründen nur in den Fällen von § 92 Abs. 1 lit. a (Heirat) und lit. c StG (Aufnahme/Aufgabe der Erwerbstätigkeit ) in Verbindung mit § 92 Abs. 2 StG einen Anspruch auf Berücksichtigung der Praxisänderung. Da nur die Einkommensbestandteile der Gegenwartsbemessung unterliegen, die von der die Zwischentaxation auslösenden Veränderung betroffen sind, muss der Grund für die Zwischentaxation in der dauernden und wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse eines Ehegatten liegen.

5. Auswirkungen auf am 24. April 1998 noch nicht rechtskräftige Veranlagungen
Dem Teilsplitting auf Renteneinkommen wird von Amtes wegen ab der Fakturierung per 18. Mai 1998 Rechnung getragen.

Veranlagungen, die per 29. April 1998 noch nicht rechtskräftig waren, jedoch bereits eröffnet worden sind, müssen auf Einsprache hin angepasst werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige das Teilsplitting begehrt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einsprachefrist gewahrt wurde.

6. Sonderregelung für AHV-Ehepaarrenten (Übergangsbestimmung bis ins Jahr 2001)
Das Teilsplitting ist in diesen Fällen im Betrag der halben Ehepaarrente zulässig, höchstens jedoch bis CHF 16'000.-.

Der Steuerverwalter: Salzgeber


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