Unterhaltsbeiträge in Form einer Kapitalabfindung sind sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Staatssteuer nicht mehr abzugsfähig und nicht mehr zu versteuern
Kurzmitteilung Nr. 331, 20.04.2000
1. Sachverhalt
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 29. Januar 1999 (BGE 125 II 183ff.; auch in BStPra XIV, Heft 7, 431ff. abgedruckt) beschlossen, dass Unterhaltsbeiträge in Form einer Kapitalabfindung bei der direkten Bundessteuer nicht mehr in Abzug gebracht werden können. Unterhaltsleistungen sind nach der Auffassung des Bundesgerichtes Leistungen, die dem Lebensunterhalt einer Person dienen. Lebenshaltungskosten für die eigene Person und seine Familie sind jedoch im Steuerrecht nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Deshalb ist für das Bundesgericht die Kapitalabfindung, die der Pflichtige ausrichtet, nur eine durch das Scheidungsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Konvention konkretisierte, gesetzliche Schuldpflicht und somit eine nicht abzugsfähige Schuldentilgung gemäss Art. 34 lit. c DBG. Im besagten Entscheid wird auf die Praxis verschiedener Kantone verwiesen, wo die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen sehr restriktiv, d.h. nur auf periodische Leistungen angewendet wird. Deshalb wollte das Bundesgericht im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen den Begriff der Unterhaltsbeiträge nicht auch auf die Kapitalabfindungen ausdehnen.
2. Auswirkungen
Das Bundesgericht hat also entschieden, dass die Steuerneutralität der Kapitalabfindung auch unter harmonisierungsrechtlichen Gesichtspunkten richtig sei. Deshalb sahen wir uns veranlasst, das weitere Vorgehen bezüglich der steuerlichen Behandlung von solchen Kapitalabfindungen bei der Staatssteuer mit den Steuerverwaltungen der nordwestschweizerischen Kantonen (AG, BE, BS, LU und SO) zu besprechen. Dabei stellte sich heraus, dass die Mehrheit dieser Kantone die bundesgerichtliche Praxis bereits für ihre Staats- und Gemeindesteuern anwenden, weshalb wir nach reiflicher Überlegung zur Überzeugung gelangt sind, uns dieser Praxis anzuschliessen. Obwohl wir mit dem Bundesgerichtsentscheid bezüglich direkte Bundessteuer nicht ganz einverstanden sind, macht es keinen Sinn, unsere bisherige Praxis weiterhin zu verfolgen und nochmals einen negativen Gerichtsentscheid in bezug auf die Staatssteuer zu provozieren. Das Bundesgericht würde nach dem jetzigen Stand der Dinge auch bei einem zweiten Entscheid wohl kaum anders entscheiden.
3. Fazit
Aus diesem Grunde haben wir entschieden, dass ab dem 1. Januar 2001 auch für die Staats- und Gemeindesteuer die Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalleistungen vom Steuerpflichtigen nicht mehr in Abzug gebracht werden können und der Empfänger diese nicht zu versteuern hat.
Der Steuerverwalter
Salzgeber
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