Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen der Säulen 2 und 3a bei Wohnsitz im Ausland

Kurzmitteilung Nr. 332, 20.08.2000

Bei diesen an der Quelle besteuerten Vorsorgeleistungen wird per 1.1.2001 eine Praxisänderung durchgeführt:

Bisher wurde teilweise die Ansicht vertreten, dass in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten der Begriff "Ruhegehälter" (pensions) nur die periodisch wiederkehrenden Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen abdecken würde. Betroffen davon waren hauptsächlich öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die Kapitalleistungen erbracht haben. Wenn man aber auf den Sinn und Zweck der davon betroffenen Regelung abstellt, wird sofort klar, dass alle Vor-sorgeleistungen, seien es Renten oder Kapitalabfindungen, unter Ruhegehältern im weiteren Sinn verstanden werden müssen. Beide Zahlungsformen beruhen ja schliesslich auch auf denselben Rechtsgrundlagen. Diese neue Praxis soll nun bei allen Zahlungen ab dem Jahre 2001 Anwendung finden.

Sofern ein DBA mit dem betreffenden Staat besteht, dürfen in der Regel Ruhegehälter aus früherer öffentlich-rechtlicher Anstellung im Schuldnerstaat (Staat, aus dem die Zahlungen stammen), solche aus privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen im Wohnsitzstaat der empfangenden Person besteuert werden.

Der Steuerverwalter
Salzgeber


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