Beschränkung des Abzugs von privaten Schuldzinsen

Kurzmitteilung Nr. 333, 20.08.2000

1. Bisherige Regelung bis und mit Steuerjahr 2000: unbeschränkter Abzug
Bisher wurde der Abzug von Schuldzinsen, ob privat oder geschäftlich, immer unbeschränkt gewährt. Einzig Fälle von Steuerumgehungen konnten eine Beschränkung oder Verweigerung des Abzugs der geltend gemachten Schuldzinsen bewirken.

2. Neue Regelung ab Steuerjahr 2001: beschränkter Abzug
Private Schuldzinsen sind ab der Steuerperiode 2001 nur noch im Umfang des Bruttovermögensertrags (Ertrag aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen; vor allen Abzügen) plus eines fixen Betrages von Fr. 50'000.- abzugsfähig. Allfällig darüber hinausgehende Schuldzinsen können deshalb nicht mehr abgezogen werden. Der fixe Betrag von Fr. 50'000.- gilt auch für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden. Geschäftliche Schuldzinsen sind weiterhin unbeschränkt abzugsfähig. Liegt kein Vermögensertrag aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen vor, können trotzdem Schuldzinsen im Umfang des fixen Betrags von Fr. 50'000.- in Abzug gebracht werden. Die Hürde für die Begrenzung des privaten Schuld-zinsenabzugs (aus dem Stabilisierungsprogramm des Bundes) ist also recht hoch angesetzt worden, weshalb es wahrscheinlich auch sehr wenige Fälle geben wird, bei denen ein Abzug teilweise gestrichen werden muss.

Diese Regelung gilt sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer. In der Beilage befindet sich deshalb das Kreisschreiben Nr. 1 vom 19. Juli 2000 des Bundes, welches auf das vorliegende Thema etwas näher eingeht. Der grosse Unterschied zwischen Staats- und Bundessteuer liegt dabei beim verschieden hohen Bruttoertrag aus Liegenschaften, weil die Eigenmietwerte bekanntlich unterschiedlich hoch bewertet werden.

Der Steuerverwalter
Salzgeber


Beilagen

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