Pauschalierung von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten für Bewohner von Pflegeheimen
Kurzmitteilung Nr. 347, 19.07.2001
Die Unterscheidung zwischen nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und abzugsfähigen Krankheitskosten ist bei Bewohnern von Pflegeheimen im Einzelfall kaum möglich, oder aber sehr aufwändig. Für Bewohner von Heimen für geistig und psychisch Behinderte stellt sich das gleiche Problem.
Als praktische Lösung werden im Sinne einer Pauschalierung 2/3 der Gesamtkosten (Pensionskosten + Pflegekosten + Zusatzleistungen) als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt (siehe Beispiel auf der Rückseite). Wir schliessen uns damit der Praxis anderer Kantone an.
Es muss sich dabei aber immer um einen Pflegefall handeln. Personen, die in Altersheimen oder Pensionen logieren und auf keine Pflege angewiesen sind, können diese Pauschale nicht beanspruchen.
Beilagen
Abzug der Krankheitskosten bei Bewohnern von Pflegeheimen