Entschädigungen für nebenamtlichen Feuerwehr- und Zivilschutzdienst
Kurzmitteilung Nr. 350, 01.11.2001
Die genaue Unterscheidung zwischen steuerfreiem Sold und steuerbaren Entschädigungen für im Rahmen des Feuerwehr- oder Zivilschutzdienstes angefallene Arbeiten ist nicht immer leicht. Im Sinne einer einfach handzuhabenden Abgrenzung und einheitlichen Veranlagung gilt deshalb ab Steuerperiode 2001 die nachfolgende Regelung:
1. Sold für Schutzdienst
Die Steuerfreiheit des Soldes ist direkt in den entsprechenden Steuergesetzen unter den steuerfreien Einkünften (§ 28 StG; Art. 24 DBG) geregelt. Diese Steuerfreiheit bezieht sich regelmässig nur auf Vergütungen, die bei der allgemeinen Dienstpflicht wie z.B. bei Noteinsätzen, Kursen, Übungen und Rapporten ausgerichtet werden. Der Sold ist eher als Auslagenersatz für damit verbundene Umtriebe gedacht.
2. Übrige Entschädigungen
Neben der allgemeinen Dienstpflicht sind für das Kader sowie Spezialisten und Instruktoren in der Regel ausserdienstliche Tätigkeiten nötig, die auch separat entschädigt werden. Es handelt sich dabei häufig um Vorbereitungsarbeiten sowie gewisse Instruktionstätigkeiten. Diese Entschädigungen werden als Fixum, mit evtl. Zulagen oder als Taggelder ausgerichtet. Das Entgelt für diese Tätigkeiten ist nicht mehr als eigentlicher Sold zu verstehen, sondern bildet als Arbeitsentgelt steuerbares Einkommen. Derartige Arbeiten werden mehrheitlich pauschal entschädigt. Darin inbegriffen sind vielfach auch Entschädigungen für angefallene Auslagen.
In Anlehnung an die Regelung der Entschädigungen für Behördenmitglieder (Kurzmitteilung Nr. 351) wird deshalb für diese Tätigkeiten ein Pauschalabzug von Fr. 2000.- plus 30 % der diesen Betrag übersteigenden Bezüge gewährt, maximal aber Fr. 5000.-. Der Pauschalabzug ist jedoch begrenzt auf die Höhe der erhaltenen Entschädigung.
Die über den jährlichen Pauschalbetrag gehenden Einkünfte müssen daher als Einkommen ausgewiesen und versteuert werden. Dem Steuerpflichtigen steht dabei selbstverständlich der Nachweis höherer Auslagen offen.
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