Leibrentenversicherung - Rückgewährssummen im Todesfall

Kurzmitteilung Nr. 375 (Ergänzung), 17. November 2005

Aufgrund eines neueren Bundesgerichtsentscheids vom 29. Juni 2005 erfolgt bei der Besteuerung der Rückgewährssummen von Leibrentenversicherungen im Todesfall eine vollständige Praxisänderung .

Zur Erinnerung: Eine Rückgewähr ist nicht zu verwechseln mit einem Rückkauf. Der Rückkauf, d.h. die vorzeitige Ablösung der Police zu Lebzeiten erfolgt durch den Versicherungsnehmer. Die Prämienrückgewähr einer Leibrentenversicherung im Todesfall hingegen ist das noch nicht aufgebrauchte Restguthaben, welches an die Erben oder an die in der Police genannte Person ausbezahlt wird.

Die steuerlichen Konsequenzen sind neuerdings sehr ähnlich:

40% der Rückgewährssumme, die im Todesfall an die Erben oder die in der Police begünstigte Person ausbezahlt werden, unterliegen ab sofort der Einkommenssteuer (gleich wie bei Rückkäufen gemäss Ziffer 4), die restlichen 60% der Rückgewährssumme werden mit der kantonalen Erbschaftssteuer erfasst, was je nachdem steuerfrei ist. Diese Regelung kommt ab sofort immer zum Zug, völlig unabhängig davon, ob eine Begünstigungsklausel in der Police vorhanden ist oder nicht.

Zur Unterscheidung: Bei einem Rückkauf zu Lebzeiten fehlt es an einem Erblasser, weshalb es hier keine Erbschaftssteuer gibt, d.h. 60% Kapitalrückzahlung sind steuerfrei und 40% unterliegen der Einkommenssteuer.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher


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