Besteuerung der Behördenbezüge im Steuerjahr 2004

Kurzmitteilung Nr. 387, 28. Februar 2005

In Anwendung von § 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Steuer- und Finanzgesetz hat die Finanz- und Kirchendirektion mit Verfügung vom 1. November 2001 letztmals die abziehbaren Pauschalspesen bei der Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern festgesetzt.

Da seit Erlass dieser Verfügung keine namhafte Teuerung eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Höchstabzüge rechtfertigen würde, sind die Ansätze auch im Steuerjahr 2004 unverändert bei-zubehalten.

Die abziehbaren Pauschalspesen der Behördenmitglieder für das Steuerjahr 2001 gelten somit weiterhin auch für das Steuerjahr 2004.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher


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