Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Kurzmitteilung Nr. 393, 7. September 2005
Normalerweise führt der Kauf und Verkauf von privaten Wertschriften (bewegliches Privatvermögen) nicht zu steuerbarem Einkommen, sondern stellt privaten Kapitalgewinn dar, welcher steuerfrei ist. Unter besonderen Voraussetzungen (Umfang, Häufigkeit, Fremdfinanzierung etc.) kann jedoch gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegen, was dazu führt, dass der sonst steuerfreie Kapitalgewinn als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt.
Das sich in der Beilage befindliche Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 21. Juni 2005 orientiert Sie über die besonderen Voraussetzungen, wann ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt. Die in diesem Kreisschreiben beschriebene Praxis gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern wird auch für die Staats- und Gemeindesteuer übernommen.
Dabei ist ab sofort folgendes Vorgehen zu beachten:
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1.
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Besteht begründeter Verdacht auf gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, so setzt sich die oder der Veranlagungsmitarbeitende mit dem oder der zuständigen Gemeindeinspektorin bzw. -inspektor der kantonalen Steuerverwaltung in Verbindung, um gemeinsam abzuklären, ob ein relevanter Fall vorliegt.
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2.
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Steht fest, dass tatsächlich ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel gemäss Kreisschreiben vorliegt, ist die oder der betroffene Steuerpflichtige von der kantonalen Steuerverwaltung zu veranlagen und entsprechend umzuteilen.
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Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
- Kreisschreiben Nr. 8 [PDF]
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