Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Kurzmitteilung Nr. 393, 7. September 2005

Normalerweise führt der Kauf und Verkauf von privaten Wertschriften (bewegliches Privatvermögen) nicht zu steuerbarem Einkommen, sondern stellt privaten Kapitalgewinn dar, welcher steuerfrei ist. Unter besonderen Voraussetzungen (Umfang, Häufigkeit, Fremdfinanzierung etc.) kann jedoch gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegen, was dazu führt, dass der sonst steuerfreie Kapitalgewinn als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt.

Das sich in der Beilage befindliche Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 21. Juni 2005 orientiert Sie über die besonderen Voraussetzungen, wann ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt. Die in diesem Kreisschreiben beschriebene Praxis gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern wird auch für die Staats- und Gemeindesteuer übernommen.

Dabei ist ab sofort folgendes Vorgehen zu beachten:

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher

- Kreisschreiben Nr. 8 [PDF]


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