Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten
Kurzmitteilung Nr. 394, 20. Oktober 2005
In der Beilage erhalten Sie das Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 der ESTV, welches sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2005 gültig ist. Das Kreisschreiben wurde von einer speziell dafür eingesetzten Arbeitsgruppe der SSK (Schweizerische Steuerkonferenz) entworfen.
1. Allgemeines
Bis Ende Steuerjahr 2004 konnten bei der direkten Bundessteuer Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit die Kosten selber getragen wurden und diese 5 % des steuerbaren Einkommens überstiegen. Durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) vom 13. Dezember 2002 sind steuerliche Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen eingeführt worden, wonach behinderungsbedingte Kosten neu immer ohne Selbstbehalt vom Einkommen in Abzug gebracht werden können.
Beim Abzug von Krankheits- und Unfallkosten ist aber bei der direkten Bundessteuer weiterhin ein Selbstbehalt von 5% vorgesehen. Deshalb bestehen hier gewisse Abgrenzungsprobleme zu den behinderungsbedingten Kosten. Bei der Staatssteuer hingegen besteht nach wie vor auch beim Abzug von Krankheits- und Unfallkosten kein Selbstbehalt.
2. Präzisierungen für den Kanton BL
Kosten für den Einbau von Treppenliften werden grundsätzlich als behinderungsbedingte Kosten anerkannt und direkt von der veranlagenden Steuerbehörde behandelt; die frühere Praxis über ein Gesuch an die Taxationskommission entfällt deshalb.
Bei Bewohnern von Pflegeheimen geht man ab Pflegestufe 2 (nach BESA) von einer Behinderung aus, weshalb 2/3 der selbst getragenen Gesamtkosten (nach Abzug von Drittleistungen) als abzugsfähige Kosten gelten. 1/3 wird im Sinne einer einfachen Handhabung der Veranlagung als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (Kost und Logis) betrachtet. Personen in der Pflegestufe 1 werden nicht als behindert betrachtet, können aber ebenfalls 2/3 der selbst getragenen Heimkosten als Krankheitskosten in Abzug bringen (beim Bund Selbstbehalt von 5%). Die KM Nr. 347 wird deshalb ab Steuerperiode 2005 aufgehoben.
Zur Veranschaulichung der Behandlung von Pflegeheimkosten dient die nachfolgende tabellarische Übersicht:
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Krankheitskosten
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Behinderungsbedingte Kosten
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Pflegestufe
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Staat
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Bund
|
Staat
|
Bund
|
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0
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-
|
-
|
-
|
-
|
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1
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2/3
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2/3 mit 5% Selbstbehalt
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-
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-
|
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2
|
-
|
-
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2/3
|
2/3
|
|
3
|
-
|
-
|
2/3
|
2/3
|
|
4
|
-
|
-
|
2/3
|
2/3
|
Beispiel einer monatlichen Heimkosten-Abrechnung:
Rechnung August 2005
|
Leistung
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von
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bis
|
Anzahl
|
Einheit
|
Ansatz
|
Betrag
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Grundtaxe
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1.8.05
|
31.8.05
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31
|
Tage
|
106.00
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3'286.00
|
|
Betreuungs- und Pflegestufe 2
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1.8.05
|
31.8.05
|
31
|
Tage
|
68.00
|
2'108.00
|
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Beitrag der Krankenkasse
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31
|
Tage
|
-22.00
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-682.00
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Gemeindebeitrag an Heimkosten
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1.8.05
|
31.8.05
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31
|
Tage
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-3.20
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-99.20
|
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Saldo zu bezahlen
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4'612.80
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Davon sind steuerlich abzugsfähig (2/3 von 4'612.80): CHF 3'072.--.
3. Pauschalen
Als besondere Neuerungen gelten folgende Pauschalabzüge:
Anstelle des Abzugs der effektiven Krankheitskosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten (z.B. Zöliakie) eine Pauschale von CHF 2'500.-- geltend gemacht werden. An Diabetes erkrankte Personen können jedoch zukünftig nur noch die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen; der bisher gewährte Pauschalabzug entfällt. Die KM 354 (inkl. Ergänzung) wird deshalb ab Steuerperiode 2005 aufgehoben.
Anstelle des Abzugs der effektiven behinderungsbedingten Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2'500.--
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5'000.--
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7'500.--
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5'000.--
- Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7'500.--
Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2'500.-- (pro Behinderung) können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen:
- Gehörlose,
- Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.
- Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen.
Details zu den abzugsfähigen Kosten können Sie dem beigelegten Kreisschreiben entnehmen. Dem Kreisschreiben liegt als Anhang ein Fragebogen für Ärzte bei, welcher bei Unklarheiten oder Abgrenzungsproblemen (Krankheit oder Behinderung?) sehr hilfreich sein kann.
Steuerverwaltung
Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger
Vorsteher
- Kreisschreiben Nr. 11 (inkl. Fragebogen für Ärzte )
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