Berechnungsmethode für die Besteuerung von Renten- und Lohn-Nachzahlungen
Kurzmitteilung Nr. 395, 1. September 2006
(Ersetzt diejenige vom 22. November 2005)
Eine wiederkehrende Leistung, welche in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erbracht wird, für welche jedoch eine periodische Auszahlung vorgesehen wäre, soll grundsätzlich derjenigen Progression unterstellt werden, welche anwendbar wäre, wenn an Stelle der Einmalauszahlung eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre (vgl. § 35 StG bzw. Art. 37 DBG).
Bisher wurden bei Nachzahlungen von Renten oder Lohn nur periodenfremde Leistungen der satzbestimmenden Reduktion von § 35 StG bzw. Art. 37 DBG unterstellt, d.h. satzbestimmend durch die Anzahl der in der Vergangenheit liegenden Jahre geteilt. Derjenige Teil der Nachzahlung, welcher eine periodische Leistung abgelten soll, die sowieso in die aktuelle Steuerperiode fallen würde, wurde dabei nicht umgerechnet, sondern als ordentliche Leistung erfasst.
Nach diversen, von unterschiedlichen Gerichtsinstanzen bestimmten Berechnungsvarianten hat jetzt das Schweizerische Bundesgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2006 definitiv festgelegt, wie solche Nachzahlungen satzbestimmend zu berücksichtigen sind: Der steuerbare Gesamtbetrag der Nachzahlung (Abfindung) ist durch die Anzahl der damit abgegoltenen Monate zu teilen und mit dem Faktor 12 zu multiplizieren (Umrechnung auf eine jährliche Leistung), was den satzbestimmenden Betrag der Nachzahlung ergibt. Dazu ein konkretes Beispiel:
Steuerbare Nachzahlung im Jahre 2005 von CHF 171'929.--- für Renten vom März 1999 bis Juni 2005, also für insgesamt 76 Monate. Das satzbestimmende Einkommen für die Steuerperiode 2005 ist deshalb unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens wie folgt zu berechnen:
171'929.-- : 76 x 12 = 27'146.--.
Diese Berechnungsweise ist ab sofort anzuwenden und gilt selbstverständlich auch für Lohn-Nachzahlungen.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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