Leibrentenversicherung - Rückgewährssummen im Todesfall
Kurzmitteilung Nr. 375, 6. September 2006
Ergänzung (ersetzt diejenige vom 17. November 2005)
Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids vom 29. Juni 2005 sowie einer Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 7. März 2006 erfolgt bei der Besteuerung der Rückgewährssummen von Leibrentenversicherungen im Todesfall eine vollständige Praxisänderung .
Zur Erinnerung: Eine Rückgewähr ist nicht zu verwechseln mit einem Rückkauf. Der Rückkauf, d.h. die vorzeitige Ablösung der Police zu Lebzeiten erfolgt durch den Versicherungsnehmer. Bei der Prämienrückgewähr einer Leibrentenversicherung im Todesfall handelt es sich hingegen um das noch nicht aufgebrauchte Restguthaben, welches an die Erben oder an die in der Police genannte Person ausbezahlt wird.
Die steuerlichen Konsequenzen sind neuerdings sehr ähnlich:
40% der Rückgewährssumme, die im Todesfall an die Erben oder an die in der Police begünstigte Person ausbezahlt wird, unterliegen ab sofort als vorsorgeähnliche Kapitalleistung der separaten Einkommenssteuer zum Vorsorgetarif (Staatssteuer § 36 StG; direkte Bundessteuer Art. 38 DBG). Die restlichen 60% der Rückgewährssumme werden mit der kantonalen Erbschaftssteuer erfasst, was je nachdem steuerfrei ist. Diese Regelung ist ab sofort immer anzuwenden, völlig unabhängig davon, ob eine Begünstigungsklausel in der Police vorhanden ist oder nicht.
Zur Unterscheidung: Bei einem Rückkauf zu Lebzeiten fehlt es an einem Erblasser, weshalb es hier keine Erbschaftssteuer gibt. 60% der Kapitalrückzahlung sind daher steuerfrei und 40% unterliegen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommenssteuer, wobei der Rentensatz anzuwenden ist.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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