Neue Praxis für Berufskosten bei der direkten Bundessteuer
Ab der Steuerperiode 2007 fällt bei der direkten Bundessteuer beim Pauschalabzug von 20 % für den Nebenerwerb die Unterscheidung zwischen regelmässigem und unregelmässigem Nebenerwerb weg. Jede unselbständige Nebenerwerbstätigkeit berechtigt also zukünftig zum Abzug einer Pauschale von 20 % (Art. 10 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, Änderung vom 3. November 2006; Rundschreiben der ESTV vom 14. Dezember 2006). Bei der Staatssteuer wird noch eine grobe Unterscheidung vorgenommen, bis der entsprechende Verordnungstext ebenfalls angepasst wird. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten ist aber auch hier in der Praxis der Pauschalabzug von 20% zu gewähren.
Zudem wird bei der direkten Bundessteuer beim Pauschalabzug für übrige Berufskosten von 3 % des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zukünftig darauf verzichtet, bei Teilzeitarbeit eine entsprechende Kürzung des Minimal- bzw. Maximalbetrags vorzunehmen. Aus Praktikabilitätsgründen oder auf Grund fehlender Informationen, wie viele Prozente die Teilzeitarbeit tatsächlich ausmacht (auch Schwankungen innerhalb des Jahres sind möglich), wird seit geraumer Zeit in vielen Kantonen darauf verzichtet, eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Der Kanton Basel-Landschaft schliesst sich deshalb dieser Praxis ebenfalls an. Eine Reduktion der Minimal- bzw. Maximalbeträge bei nicht ganzjähriger Tätigkeit wird jedoch weiterhin vorgenommen.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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