Praxisänderung bei Ausscheidungsverlusten in Verbindung mit Grundeigentum
Aus dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung folgt, dass ein Steuerpflichtiger in mehreren auf dem Boden der allgemeinen Reineinkommens- bzw. Reingewinnbesteuerung stehenden Kantonen zusammen nicht mehr als sein gesamtes Reineinkommen bzw. seinen gesamten Reingewinn versteuern muss.
Bisherige Praxis
Nach der bisherigen Rechtsprechung musste diese Regel jedoch zurücktreten gegenüber dem Grundsatz, wonach das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt. Der Liegenschaftskanton musste daher Verluste am Hauptsitz oder in einem anderen Betriebsstättekanton nicht übernehmen. Das heisst, der Liegenschaftskanton war nicht verpflichtet, solche Verluste auf den Ertrag der Liegenschaft oder auf den Veräusserungsgewinn (Wertzuwachs und Buchgewinn) anzurechnen. Sich daraus ergebende sog. Ausscheidungsverluste waren daher zulässig.
Diese Rechtsprechung bezog sich auf Kapitalanlageliegenschaften interkantonaler Unternehmungen ausserhalb des Sitzkantons sowie auf Liegenschaften des Privatvermögens natürlicher Personen. Sie kam weiter auf Liegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern im Belegenheitskanton und auf die Betriebsliegenschaft einer interkantonalen Unternehmung (Handelsgesellschaft) zur Anwendung.
Neue Praxis
Das Bundesgericht hat in zwei Urteilen (BGE 131 I 249 und 131 I 285) zunächst eine teilweise Praxisänderung vorgenommen, die nun mit einem neuen Urteil (2P.139/2005) in Bezug auf Kapitalanlageliegenschaften verfeinert wurde:
Grundstückertrag und Wertzuwachs interkantonaler Unternehmen (einschliesslich Versicherungs- und Immobiliengesellschaften) sowie von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern sind nach wie vor dem Kanton der gelegenen Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zuzuweisen, wobei es diesem freigestellt ist, den Gewinn mit der Einkommens- oder Ertragssteuer oder mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer zu erfassen. Letzteres ist bekanntlich im Kanton Basel-Landschaft der Fall (monistisches System).
In den genannten Urteilen hielt nun das Bundesgericht aber den Betriebsstättekanton an, den Geschäftsverlust am Hauptsitz auf den Grundstückgewinn auf der Betriebsliegenschaft anzurechnen. Ferner verpflichtete es den Liegenschaftskanton, in dem ein Steuerpflichtiger zwei Mietliegenschaften im Privatvermögen hielt, den Gewinnungskostenüberschuss auf der selbst bewohnten Liegenschaft im Wohnsitzkanton zu übernehmen. Im neusten Urteil entschied das Bundesgericht darüber hinaus, dass auch für Kapitalanlageliegenschaften einer Unternehmung nichts anderes gelten könne und Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden seien. Auch im Fall einer Kapitalanlageliegenschaft kann also nach der neuen Rechtsprechung der Liegenschaftskanton die dort gelegene Liegenschaft nicht ungeachtet eines allfälligen Betriebsverlustes uneingeschränkt besteuern. Neu sind dem Liegenschaftskanton somit Grenzen insofern gesetzt, als er nunmehr auf die Situation der Unternehmung bzw. der Privatperson und deren Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmen muss.
Diese neue interkantonale Verlustverrechnungspraxis ist deshalb ab sofort anzuwenden.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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