Abzug von Kinderalimenten bei Konkubinatspaaren

Kurzmitteilung Nr. 413, 25. April 2007


In einem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2006 (2A.37/2006) wurde festgestellt, dass Unterhaltsbeiträge an das gemeinsame, aber allein unter dem elterlichen Sorgerecht der Mutter stehende Kind auch dann abzugsfähig sein können, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes in gemeinsamem Haushalt lebt (Konkubinatspaar). Der erwähnte Entscheid wurde damit begründet, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausschliessen würde und auch nicht Rücksicht auf das Haushaltsverhältnis nehme, d.h. dass es unerheblich sei, ob die Eltern des Kindes im gemeinsamen Haushalt leben würden oder nicht. Auf die Frage der Ungleichbehandlung von verheirateten Eltern wurde dabei gar nicht eingegangen.

Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung festgelegt wurden.

Für die Staats- und direkte Bundessteuer bedeutet dies ab sofort , dass Kinderalimente an minderjährige Kinder auch im Konkubinatsverhältnis vom Einkommen abgezogen werden können. Voraussetzung dazu ist, dass

Selbstverständlich muss auf der anderen Seite der Alimenten empfangende Konkubinatspartner diese Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit des Kindes als Einkommen versteuern.

Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher


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