Pauschalierte Auslagen bei Pflegeeltern-Verhältnissen
Die in der Kurzmitteilung Nr. 56 festgelegten Grundregeln bleiben weiterhin anwendbar. Zur Ermittlung desjenigen Anteils der Entschädigung (Pflegegelder) an Pflegeeltern, der als steuerbares Einkommen gilt, müssen die durchschnittlichen Kosten für die in Pflege gegebenen Kinder jedoch neu festgelegt werden, um die inzwischen erhöhten Lebenshaltungs- bzw. Kinderkosten zu berücksichtigen. Die neuen Ansätze entsprechen den Zahlen des Merkblattes der ESTV über die Bewertung der Naturalbezüge von Arbeitnehmern (N2/2007; Erwachsene, nichtlandwirtschaftlich).
Ab Steuerperiode 2007 werden die Ansätze pro Pflegekind sowohl für die Staatssteuer als auch für die direkte Bundessteuer wie folgt festgesetzt:
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Kosten der Verpflegung und Unterkunft
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CHF 990.-- p.Mt. / 11'880.-- pro Jahr
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Kosten für Kleidung
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CHF 80.-- p.Mt. / 960.-- pro Jahr
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Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleidung
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CHF 1'070.-- p.Mt. / 12'840.-- pro Jahr
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Nicht inbegriffen sind dabei von den Pflegeeltern allfällig übernommene Krankenkassen- und Versicherungsprämien. Vorbehalten sind auch Kosten, die über die oben aufgeführten Ansätze hinausgehen, sofern über die Kosten genau Buch geführt wird.
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft
Peter B. Nefzger, Vorsteher
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